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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §828;Rechtssatz
Im Fällungsbewilligungsverfahren haben bei Bestand von Miteigentum stets alle Miteigentümer des betroffenen Waldes Parteistellung, denn nur so kann die Minderheit im Wege von Einwendungen, durch welche im Gesetz begründete Versagungsmomente geltend gemacht werden, die Erteilung einer unrechtmäßigen Bewilligung verhindern und ist damit in die Lage versetzt, insoweit eine gesetzlich nicht gedeckte Verfügung der Mehrheit über das gemeinsame Eigentum hinanzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001362.X01Im RIS seit
28.11.2003