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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1983/73 E 21. März 1975 RS 1Stammrechtssatz
Wenn sich ein Bfr darauf beruft, er habe sein Fahrzeug entsprechend den Bodenmarkierungen abgestellt, so ist es für die rechtliche Beurteilung des Beschwerdefalles von ausschlaggebender Bedeutung, ob und welche Bodenmarkierungen am Tatort zur Tatzeit vorhanden waren und ob sie sich in einem Zustand befunden haben, aus dem geschlossen werden konnte, daß sie noch zu beachten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002954.X02Im RIS seit
22.01.2004