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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs2;Rechtssatz
Wird ein Kfz schräg zum Fahrbahnrand und im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder so abgestellt, daß es die äußerste Begrenzung einer dort befindlichen Bodenmarkierung überschreitet, so kann sich der betreffende Lenker nicht auf die Bodenmarkierung berufen, sondern verantwortet die Übertretungen nach den §§ 23 Abs 2 und 24 Abs 1 lit d StVO.Wird ein Kfz schräg zum Fahrbahnrand und im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder so abgestellt, daß es die äußerste Begrenzung einer dort befindlichen Bodenmarkierung überschreitet, so kann sich der betreffende Lenker nicht auf die Bodenmarkierung berufen, sondern verantwortet die Übertretungen nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 24 Absatz eins, Litera d, StVO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002954.X01Im RIS seit
22.01.2004