RS Vwgh 1980/10/10 2691/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1980
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §17 Abs5 idF 1974/023;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwRallg impl;
  1. ASVG § 17 heute
  2. ASVG § 17 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 17 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 17 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 17 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  6. ASVG § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  7. ASVG § 17 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  8. ASVG § 17 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  9. ASVG § 17 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0898/75 E VS 4. Mai 1977 VwSlg 9315 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war. Für die beiden letztgenannten Betrachtungsweisen ist jedoch in einem Verfahren, dessen Gegenstand die Frage bildet, ob eine bestimmte Person gemäß § 17 Abs 5 ASVG das Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung "jederzeit" geltend machen konnte, kein Raum.Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war. Für die beiden letztgenannten Betrachtungsweisen ist jedoch in einem Verfahren, dessen Gegenstand die Frage bildet, ob eine bestimmte Person gemäß Paragraph 17, Absatz 5, ASVG das Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung "jederzeit" geltend machen konnte, kein Raum.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002691.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten