RS Vwgh 1980/10/10 0145/80

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Veröffentlicht am 10.10.1980
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs5;
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 82 Abs 5 StVO (sieh auch § 83 legcit) liegt nicht erst dann vor, wenn sie dauernd gegeben oder eine größere Anzahl von Personen davon betroffen ist (Hier: zeitweises Blockieren eines 2,50 m breiten Gehsteiges durch eine Vielzahl von Schülern vor einem Würstelstand, dessen Aufstellung die Bfr beabsichtigt).Eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 82, Absatz 5, StVO (sieh auch Paragraph 83, legcit) liegt nicht erst dann vor, wenn sie dauernd gegeben oder eine größere Anzahl von Personen davon betroffen ist (Hier: zeitweises Blockieren eines 2,50 m breiten Gehsteiges durch eine Vielzahl von Schülern vor einem Würstelstand, dessen Aufstellung die Bfr beabsichtigt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000145.X01

Im RIS seit

25.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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