Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 82 Abs 5 StVO (sieh auch § 83 legcit) liegt nicht erst dann vor, wenn sie dauernd gegeben oder eine größere Anzahl von Personen davon betroffen ist (Hier: zeitweises Blockieren eines 2,50 m breiten Gehsteiges durch eine Vielzahl von Schülern vor einem Würstelstand, dessen Aufstellung die Bfr beabsichtigt).Eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 82, Absatz 5, StVO (sieh auch Paragraph 83, legcit) liegt nicht erst dann vor, wenn sie dauernd gegeben oder eine größere Anzahl von Personen davon betroffen ist (Hier: zeitweises Blockieren eines 2,50 m breiten Gehsteiges durch eine Vielzahl von Schülern vor einem Würstelstand, dessen Aufstellung die Bfr beabsichtigt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000145.X01Im RIS seit
25.11.2003