RS Vwgh 1980/10/14 1001/79

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Veröffentlicht am 14.10.1980
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §275;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ein Mängelbehebungsauftrag wird dem § 275 BAO nur gerecht, wenn er auf Nachholung im § 250 Abs 1 BAO umschriebener, der Berufung aber fehlender Erfordernisse lautet. Die Rechtsfolge, die das Gesetz im § 275 BAO an einen nicht ordnungsmäßig erfüllten Mängelbehebungsauftrag knüpft, kann nur einem dieser Gesetzesstelle entsprechenden Mängelbehebungsauftrag zukommen (Hinweis: Reeger-Stoll, BAO fünfte Auflage, Seite 425).Ein Mängelbehebungsauftrag wird dem Paragraph 275, BAO nur gerecht, wenn er auf Nachholung im Paragraph 250, Absatz eins, BAO umschriebener, der Berufung aber fehlender Erfordernisse lautet. Die Rechtsfolge, die das Gesetz im Paragraph 275, BAO an einen nicht ordnungsmäßig erfüllten Mängelbehebungsauftrag knüpft, kann nur einem dieser Gesetzesstelle entsprechenden Mängelbehebungsauftrag zukommen (Hinweis: Reeger-Stoll, BAO fünfte Auflage, Seite 425).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001001.X01

Im RIS seit

14.10.1980
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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