RS Vwgh 2007/4/24 2007/18/0095

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a impl;
AVG §63 Abs5;
B-VG Art8;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 63 Abs 5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen. Räumt die Behörde zur Verbesserung der Berufung eine zweiwöchige Frist ein, so ist diese - vom Gesetzgeber für die Einbringung einer Berufung als ausreichend erachtete - Frist für die bloße Übersetzung eines Rechtsmittels von der englischen in die deutsche Sprache ausreichend. Für die Behörde besteht auch keine Verpflichtung, den Berufungswerber bereits anlässlich des Verbesserungsauftrages darüber zu belehren, dass eine Fristerstreckung möglich ist und ist die Behörde auch nicht verpflichtet, dem Berufungswerber zur Erleichterung der Verständlichkeit des Verbesserungsauftrages ein Informationsblatt in englischer Sprache zukommen zu lassen.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare AmtssprachePflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180095.X02

Im RIS seit

24.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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