Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde beantragte mit Eingaben vom 19. März 1979, gerichtet an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, den Ersatz der "tatsächlichen" Kosten für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1978 in der Höhe von S 231.135,-- und vom 21. März 1980 den Ersatz dieser Kosten im Jahre 1979 in der Höhe von S 222.400,--.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus:
"Auf Grund des § 48 Abs. 2 StbG 1965, BGBl. Nr. 250, i.d.F. BGBl. Nr. 394/1973, werden die Kosten für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz beim Magistrat Wiener Neustadt gemäß Art. I der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 24. Oktober 1978, LGBl. 4200/1-0, wie folgt vom Land Niederösterreich ersetzt:"Auf Grund des Paragraph 48, Absatz 2, StbG 1965, BGBl. Nr. 250, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1973,, werden die Kosten für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz beim Magistrat Wiener Neustadt gemäß Artikel römisch eins, der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 24. Oktober 1978, LGBl. 4200/1-0, wie folgt vom Land Niederösterreich ersetzt:
Für das Jahr 1978 ein Betrag von S 65.850,--,
für das Jahr 1979 ein Betrag von S 69.900,--.
Die Mehrbegehren von S 147.185,-- für 1978 und von S 152.500,-
- für 1979 werden abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, gemäß § 48 Abs. 2 StbG 1965 habe der Kostenersatz in Bauschbeträgen zu erfolgen, die durch Verordnung der Landesregierung für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festzusetzen seien. Die Festsetzung sei letztmalig für Niederösterreich durch die bereits zitierte Verordnung mit S 150,-- erfolgt. In der Staatsbürgerschaftsevidenz Wiener Neustadt seien am Ende des Rechnungsjahres 1978 43.840 Personen, am Ende des Rechnungsjahres 1979 46.553 Personen verzeichnet gewesen. Diese Personenzahl sei unbestritten. Es seien daher die im Spruch ausgewiesenen Beträge im Rahmen der Verordnung festzusetzen gewesen, die bereits überwiesen worden seien. Das Mehrbegehren sei abzuweisen gewesen, weil individueller Kostenersatz nicht vorgesehen sei.Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, gemäß Paragraph 48, Absatz 2, StbG 1965 habe der Kostenersatz in Bauschbeträgen zu erfolgen, die durch Verordnung der Landesregierung für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festzusetzen seien. Die Festsetzung sei letztmalig für Niederösterreich durch die bereits zitierte Verordnung mit S 150,-- erfolgt. In der Staatsbürgerschaftsevidenz Wiener Neustadt seien am Ende des Rechnungsjahres 1978 43.840 Personen, am Ende des Rechnungsjahres 1979 46.553 Personen verzeichnet gewesen. Diese Personenzahl sei unbestritten. Es seien daher die im Spruch ausgewiesenen Beträge im Rahmen der Verordnung festzusetzen gewesen, die bereits überwiesen worden seien. Das Mehrbegehren sei abzuweisen gewesen, weil individueller Kostenersatz nicht vorgesehen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Diese Rechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass der angefochtene Bescheid sich auf die Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Oktober 1978, LGBl. 4200/1-0, stütze, welche mit den Bestimmungen des § 48 StbG 1965 nicht im Einklang stehe. Der in dieser Verordnung bestimmte Kostenersatz sei nicht annähernd kostendeckend.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Diese Rechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass der angefochtene Bescheid sich auf die Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Oktober 1978, LGBl. 4200/1-0, stütze, welche mit den Bestimmungen des Paragraph 48, StbG 1965 nicht im Einklang stehe. Der in dieser Verordnung bestimmte Kostenersatz sei nicht annähernd kostendeckend. Nach dem Beschwerdevorbringen bestreitet die Beschwerdeführerin somit ausschließlich die Gesetzmäßigkeit der hier der Bestimmung des Kostenersatzes zugrundeliegenden Verordnung. Die Beschränkung der Beschwerde auf die Behauptung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung lässt aber für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes keinen Raum. Die durch Art. 144 B-VG i.d.F. des Art. I Z. 10 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 302/1975 dem Verfassungsgerichtshof vorbehaltene Kompetenz zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, schließt nämlich die Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG aus. Da der Verwaltungsgerichtshof nach Wahrnehmung seiner Unzuständigkeit die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen hat (§ 34 Abs. 1 VwGG 1965), kann er in einem solchen Verfahren auch nicht verhalten sein, nach Art. 139 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof antragstellend heranzutreten, denn ein solcher Antrag setzt voraus, dass die Verordnung, deren Gesetzmäßigkeit in Frage steht, die Grundlage eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bilden müsste, was wiederum die Durchführung eines Verfahrens vor diesem Gerichtshof voraussetzt (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1979, Zl. 2255/77).Nach dem Beschwerdevorbringen bestreitet die Beschwerdeführerin somit ausschließlich die Gesetzmäßigkeit der hier der Bestimmung des Kostenersatzes zugrundeliegenden Verordnung. Die Beschränkung der Beschwerde auf die Behauptung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung lässt aber für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes keinen Raum. Die durch Artikel 144, B-VG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 10, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1975, dem Verfassungsgerichtshof vorbehaltene Kompetenz zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, schließt nämlich die Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG aus. Da der Verwaltungsgerichtshof nach Wahrnehmung seiner Unzuständigkeit die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen hat (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965), kann er in einem solchen Verfahren auch nicht verhalten sein, nach Artikel 139, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof antragstellend heranzutreten, denn ein solcher Antrag setzt voraus, dass die Verordnung, deren Gesetzmäßigkeit in Frage steht, die Grundlage eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bilden müsste, was wiederum die Durchführung eines Verfahrens vor diesem Gerichtshof voraussetzt vergleiche , Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1979, Zl. 2255/77). Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 zurückzuweisen. Wien, am 15. Oktober 1980