Index
65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §9 Abs5;Rechtssatz
Der im § 9 Abs 5 PensionsG 1965 gebrauchte Begriff der "Erwerbsunfähigkeit" ist normativ auf den Begriff der "Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb" in den Abs 1 und 2 dieser Gesetzesstelle abgestellt und daher mit diesem gleichzusetzen.Der im Paragraph 9, Absatz 5, PensionsG 1965 gebrauchte Begriff der "Erwerbsunfähigkeit" ist normativ auf den Begriff der "Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb" in den Absatz eins und 2 dieser Gesetzesstelle abgestellt und daher mit diesem gleichzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002778.X01Im RIS seit
19.01.2004