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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §58 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1012/79 E 3. Oktober 1980 VwSlg 10248 A/1980 RS 2Stammrechtssatz
Da gem § 58 Abs 5 ASVG die Träger der Krankenversicherung, bei denen nach Abs 3 die Beiträge einzuzahlen sind, ausschließlich berufen sind, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, kommt in einem Verfahren, in dem nur über die Beitragshöhe entschieden wird, der Pensionsversicherungsanstalt keine Parteistellung im Sinne des § 21 Abs 2 VwGG zu.Da gem Paragraph 58, Absatz 5, ASVG die Träger der Krankenversicherung, bei denen nach Absatz 3, die Beiträge einzuzahlen sind, ausschließlich berufen sind, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, kommt in einem Verfahren, in dem nur über die Beitragshöhe entschieden wird, der Pensionsversicherungsanstalt keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VwGG zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000642.X03Im RIS seit
03.11.2003