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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Ausführungen zur Frage, welchen Regeln die Ermittlung ausländischen Rechtes im Bereich der Verwaltungsverfahrensgesetze unterworfen ist, im besonderen, ob ausländisches Recht dem Begriff der "Tatsache" im Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 unterstellt werden darf oder ob mit diesem Begriff ausschließlich Tatsachen, die die Tatfrage betreffen, erfaßt werden.Ausführungen zur Frage, welchen Regeln die Ermittlung ausländischen Rechtes im Bereich der Verwaltungsverfahrensgesetze unterworfen ist, im besonderen, ob ausländisches Recht dem Begriff der "Tatsache" im Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 unterstellt werden darf oder ob mit diesem Begriff ausschließlich Tatsachen, die die Tatfrage betreffen, erfaßt werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001720.X01Im RIS seit
09.08.2001Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013