RS Vwgh 1980/10/21 0475/80

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Veröffentlicht am 21.10.1980
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Beruft sich ein "Intimationsbescheid" zu Unrecht auf den Beschluß der entscheidenden Behörde, liegt der Bescheid einer unzuständigen Behörde vor. Ein solcher Bescheid kann gemäß § 68 Abs 4 lit a AVG 1950 aufgehoben werden, eine Behebung nach § 62 Abs 4 AVG 1950 entspricht nicht der Rechtslage.Beruft sich ein "Intimationsbescheid" zu Unrecht auf den Beschluß der entscheidenden Behörde, liegt der Bescheid einer unzuständigen Behörde vor. Ein solcher Bescheid kann gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG 1950 aufgehoben werden, eine Behebung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 entspricht nicht der Rechtslage.

Schlagworte

Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000475.X01

Im RIS seit

18.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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