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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Beruft sich ein "Intimationsbescheid" zu Unrecht auf den Beschluß der entscheidenden Behörde, liegt der Bescheid einer unzuständigen Behörde vor. Ein solcher Bescheid kann gemäß § 68 Abs 4 lit a AVG 1950 aufgehoben werden, eine Behebung nach § 62 Abs 4 AVG 1950 entspricht nicht der Rechtslage.Beruft sich ein "Intimationsbescheid" zu Unrecht auf den Beschluß der entscheidenden Behörde, liegt der Bescheid einer unzuständigen Behörde vor. Ein solcher Bescheid kann gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG 1950 aufgehoben werden, eine Behebung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 entspricht nicht der Rechtslage.
Schlagworte
Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000475.X01Im RIS seit
18.03.2004Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013