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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188 Abs1 litd;Rechtssatz
§ 188 Abs 4 BAO kommt erst zur Anwendung, wenn Wohnungseigentum zivilrechtlich begründet ist. Beim Fehlen eines (wenn auch beabsichtigten) Wohnungseigentumsvertrages ist auch das abgabenrechtlich relevante Tatbestandsmerkmal einer Eigentumswohnung nicht erfüllt (Hinweis E 7.3.1978, 175/78,176/78).Paragraph 188, Absatz 4, BAO kommt erst zur Anwendung, wenn Wohnungseigentum zivilrechtlich begründet ist. Beim Fehlen eines (wenn auch beabsichtigten) Wohnungseigentumsvertrages ist auch das abgabenrechtlich relevante Tatbestandsmerkmal einer Eigentumswohnung nicht erfüllt (Hinweis E 7.3.1978, 175/78,176/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979003217.X02Im RIS seit
22.10.1980