TE Vwgh Erkenntnis 1980/10/22 1339/80

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Veröffentlicht am 22.10.1980
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde 1) des RP in W und 2) der T-Gesellschaft m.b.H. in W, beide vertreten durch Dr. Martin Hahn, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Herzog Leopold-Straße 26, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. April 1980, Zl. I/7-St-P-79199, betreffend Zurückweisung einer Berufung und Zurückweisung eines Einspruches,

I.römisch eins.

den Beschluß gefaßt:

1) Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen den Punkt A 2 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. April 1980, Zl. I/7-St-P-79199, wird zurückgewiesen,

2) die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Punkt A 1 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. April 1980, Zl. I/7-St-P-79199, wird zurückgewiesen,

II.römisch zwei.

zu Recht erkannt:

Spruch

1) Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen den Punkt A 1 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. April 1980, Zl. I/7-St-P-79199, wird als unbegründet abgewiesen.

2) Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Punkt A 2 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. April 1980, Zl. I/7-St-P-79199, wird als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 450,-- (zusammen S 900,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom 3. Mai 1979 wurde der Erstbeschwerdeführer der Übertretung nach § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) schuldig erkannt und gemäß § 134 KFG zu einer Geldstrafe von S 700,-- (Ersatzarreststrafe zwei Tage) verurteilt. Die Strafverfügung wurde dem Erstbeschwerdeführer am 7. Mai 1979 zugestellt.Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom 3. Mai 1979 wurde der Erstbeschwerdeführer der Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) schuldig erkannt und gemäß Paragraph 134, KFG zu einer Geldstrafe von S 700,-- (Ersatzarreststrafe zwei Tage) verurteilt. Die Strafverfügung wurde dem Erstbeschwerdeführer am 7. Mai 1979 zugestellt.

Am 9. Mai 1979 langte bei der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt ein Schreiben auf Briefpapier mit folgenden gedruckten

Angaben im Briefkopf ein:

"t-ges.m.b.h."

Der maschinschriftliche Text lautet wie folgt:

"An die Bundespolizeidirektion 2700 Wr. Neustadt

In obgenannter Strafverfügung St 3275 wird berufen, da Herrn P jegliche persönliche Stellungnahme zu diesem Fall unbekannt ist.

Hochachtungsvoll"

     Gefertigt ist das Schreiben einerseits mit einer Stampiglie

des Wortlautes:

     "t-ges.m.b.h. X-Werk 2700 Wr. Neustadt G-gasse Tel. xxxx."

     Andererseits befindet sich über diesem Stampiglienabdruck

eine unleserliche Unterschrift.

     Außerhalb der am 21. Mai 1979 endenden Einspruchsfrist,

nämlich am 29. Mai 1979, vernahm die Bundespolizeidirektion Wr.

Neustadt den Erstbeschwerdeführer als Beschuldigten, in welcher Vernehmung dieser unter anderem ausführte:

"Meinen Einspruch begründe ich damit, daß ..."

Nachdem die Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt noch einen Zeugen sowie abermals den Erstbeschwerdeführer als Beschuldigten vernommen hatte, verurteilte sie mit Straferkenntnis vom 20. September 1979 den Erstbeschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG zu einer Geldstrafe von S 700,-- (Ersatzarreststrafe zwei Tage). In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde darüber, ob infolge eines Einspruches des Erstbeschwerdeführers gegen die Strafverfügung diese außer Kraft getreten sei, nichts ausgeführt.Nachdem die Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt noch einen Zeugen sowie abermals den Erstbeschwerdeführer als Beschuldigten vernommen hatte, verurteilte sie mit Straferkenntnis vom 20. September 1979 den Erstbeschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG zu einer Geldstrafe von S 700,-- (Ersatzarreststrafe zwei Tage). In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde darüber, ob infolge eines Einspruches des Erstbeschwerdeführers gegen die Strafverfügung diese außer Kraft getreten sei, nichts ausgeführt.

Innerhalb offener Berufungsfrist langte ein Schreiben bei der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt ein, auf demselben Briefpapier wie oben geschildert geschrieben, jedoch mit einer anderen Stampiglie gefertigt, nämlich des Wortlautes:

"X-Werk

RP

2700 Wr. Neustadt

G-gasse

Tel. xxxx"

Über dem Stampiglienabdruck befindet sich eine unleserliche

Unterschrift.

Nach Vornahme von weiteren Erhebungen wies der Landeshauptmann von Niederösterreich am 26. November 1979 die Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt dahin an, den oben erwähnten Einspruch "der T-Ges.m.b.H. als unzulässig mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen. Danach sei der Akt zur Entscheidung über die Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 20. September 1979 wieder vorzulegen.

Mit Bescheid vom 28. Februar 1980 wies die Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt den Einspruch der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Strafverfügung vom 3. Mai 1979, ergangen an den Erstbeschwerdeführer, mangels Aktivlegitimation zurück.

Mit Berufung vom 20. März 1980 bekämpften beide Beschwerdeführer 1. den letzterwähnten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt, 2. aber auch das Straferkenntnis dieser Behörde vom 20. September 1979. In der Berufung wird die Rechtsansicht vertreten, es sei eindeutig ein Einspruch des Erstbeschwerdeführers vorgelegen.

Mit Bescheid vom 9. April 1980 erkannte der Landeshauptmann von Niederösterreich wie folgt:

Zu A 1 wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom 28. Februar 1980 zurückgewiesen;

zu A 2 wurde der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom 28. Februar 1980 keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid jedoch dahin abgeändert, daß er wie folgt zu lauten habe:

"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1950 wird in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 der Einspruch der Firma T-Ges.m.b.H. gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom 3. Mai 1979, St 3275/79, ergangen an Herrn RP, geboren 15. Juni xxxx, mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen";"Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG 1950 wird in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 der Einspruch der Firma T-Ges.m.b.H. gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom 3. Mai 1979, St 3275/79, ergangen an Herrn RP, geboren 15. Juni xxxx, mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen";

zu B wurde über die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom 20. September 1979 dahin entschieden, daß der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben werde.

In der zu den Spruchteilen A 1 und A 2 gegebenen Begründung wurde ausgeführt, gegen die gegen den Erstbeschwerdeführer erlassene Strafverfügung liege nur ein Einspruch der Zweitbeschwerdeführerin, einer juristischen Person vor. Dieser Einspruch sei von der Behörde erster Instanz mit Recht zurückgewiesen worden, wobei aus Anlaß der Berufung dem zurückweisenden Spruch allerdings eine andere Fassung zu geben gewesen sei. Selbst wenn der Erstbeschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin den Einspruch gezeichnet haben sollte, habe er dies eben nicht in seiner Eigenschaft als Beschuldigter, sondern als das zur Vertretung der juristischen Person berufene Organ getan. Dies ergebe sich auch daraus, daß der Erstbeschwerdeführer in seiner späteren Berufung gegen das Straferkenntnis vom 20. September 1979 eine andere Unterfertigungsstampiglie verwendet habe, in der sein Vor- und Zuname vorkomme. Ein von den Berufungswerbern behauptetes bloßes Formgebrechen im Sinne des § 13 AVG 1950 sei nicht vorgelegen, da der Einspruch ja in sich eindeutig sei. Ein bloßer Vollmachtsmangel habe deshalb nicht angenommen werden können, weil im Verwaltungsverfahren und damit auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Vertretung nur durch physische, nicht aber durch juristische Personen zulässig sei.In der zu den Spruchteilen A 1 und A 2 gegebenen Begründung wurde ausgeführt, gegen die gegen den Erstbeschwerdeführer erlassene Strafverfügung liege nur ein Einspruch der Zweitbeschwerdeführerin, einer juristischen Person vor. Dieser Einspruch sei von der Behörde erster Instanz mit Recht zurückgewiesen worden, wobei aus Anlaß der Berufung dem zurückweisenden Spruch allerdings eine andere Fassung zu geben gewesen sei. Selbst wenn der Erstbeschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin den Einspruch gezeichnet haben sollte, habe er dies eben nicht in seiner Eigenschaft als Beschuldigter, sondern als das zur Vertretung der juristischen Person berufene Organ getan. Dies ergebe sich auch daraus, daß der Erstbeschwerdeführer in seiner späteren Berufung gegen das Straferkenntnis vom 20. September 1979 eine andere Unterfertigungsstampiglie verwendet habe, in der sein Vor- und Zuname vorkomme. Ein von den Berufungswerbern behauptetes bloßes Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, AVG 1950 sei nicht vorgelegen, da der Einspruch ja in sich eindeutig sei. Ein bloßer Vollmachtsmangel habe deshalb nicht angenommen werden können, weil im Verwaltungsverfahren und damit auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Vertretung nur durch physische, nicht aber durch juristische Personen zulässig sei.

Zu B des Spruches führte die Begründung aus, daß bei der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 20. September 1979 zumindest im Zweifel zugunsten des Erstbeschwerdeführers angenommen werden könne, daß diese Berufung in seinem eigenen Namen, und nicht namens der Zweitbeschwerdeführerin abgefaßt worden sei. Diese Berufung sei auch insofern gerechtfertigt, als bei angenommener Rechtskraft der Strafverfügung vom 3. Mai 1979 für ein weiteres Strafverfahren und damit auch für ein weiteres Straferkenntnis in derselben Sache kein Raum sei. Daher sei dieses Straferkenntnis zu beheben gewesen.

Ausdrücklich nur gegen die Spruchteile A 1 und A 2 richtet sich die vorliegende Beschwerde beider Beschwerdeführer, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Aus den Beschwerdeausführungen ist nicht ersichtlich, daß die beiden Beschwerdeführer jeweils verschiedene Teile des Bescheides anfechten; vielmehr ergibt sich aus ihrer Erklärung auf Seite 3 der Beschwerde, daß sich beide Beschwerdeführer sowohl durch den Punkt A 1 als auch durch den Punkt A 2 des genannten Bescheides beschwert erachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B -VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 sind Beschwerden, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.Nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B -VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 sind Beschwerden, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Da im Punkt A 1 des oben genannten Bescheides des Landeshauptmannes die Berufung des Erstbeschwerdeführers - und keiner anderen oder weiteren Person - gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom 28. Februar 1980 als unzulässig zurückgewiesen wurde, kann durch diesen Bescheidteil nur der Erstbeschwerdeführer, aber keine andere Person, in ihren Rechten verletzt sein.

Da durch Punkt A 2 des oben genannten Bescheides nur über die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin meritorisch und abweisend entschieden wurde, kann dadurch nur die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt sein, aber keine andere oder weitere Person. Der Verwaltungsgerichtshof kann sich diesbezüglich auf seine Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. März 1979, Zl. 939/78, auf welche Ausführungen im einzelnen gemäß Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird, berufen.Da durch Punkt A 2 des oben genannten Bescheides nur über die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin meritorisch und abweisend entschieden wurde, kann dadurch nur die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt sein, aber keine andere oder weitere Person. Der Verwaltungsgerichtshof kann sich diesbezüglich auf seine Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. März 1979, Zl. 939/78, auf welche Ausführungen im einzelnen gemäß Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird, berufen.

Dies ergibt, daß der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers insoweit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, als der Erstbeschwerdeführer auch Punkt A 2 des Bescheides bekämpft. Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin steht der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, insoweit die Zweitbeschwerdeführerin auch den Punkt A 1 des Bescheides bekämpft.

Diesbezüglich war demnach nach der oben zitierten Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 mit der Zurückweisung der jeweiligen Teile der Beschwerde vorzugehen.

Berechtigt zur Erhebung der Beschwerde ist somit der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich des Punktes A 1 des Bescheides und die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich des Punktes A 2 des Bescheides.

Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1950 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich, telegraphisch oder mündlich Einspruch erheben, und zugleich die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch ist bei der Behörde, von der die Strafverfügung erlassen worden ist, einzubringen. Nach Absatz 3 dieses Paragraphen tritt, ausgenommen die hier nicht interessierenden Fälle des Absatzes 2, die Strafverfügung durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches außer Kraft und ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wobei der Einspruch als Rechtfertigung im Sinne des § 40 gilt. In diesem Verfahren hat die Behörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen und kann auch eine andere Strafe aussprechen.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG 1950 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich, telegraphisch oder mündlich Einspruch erheben, und zugleich die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch ist bei der Behörde, von der die Strafverfügung erlassen worden ist, einzubringen. Nach Absatz 3 dieses Paragraphen tritt, ausgenommen die hier nicht interessierenden Fälle des Absatzes 2, die Strafverfügung durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches außer Kraft und ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wobei der Einspruch als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, gilt. In diesem Verfahren hat die Behörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen und kann auch eine andere Strafe aussprechen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesstelle tritt die Strafverfügung nur durch die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches des Beschuldigten außer Kraft. Die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, auch mangels des Vorliegens eines solchen Einspruches trete die Strafverfügung dadurch außer Kraft, daß die Strafbehörde nach der Erlassung der Strafverfügung das Ermittlungsverfahren einleite, ist im Gesetz nicht begründet.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Beurteilung des strittigen Einspruches durch die Behörde erster Instanz und durch die belangte Behörde. Er kann sich, was die Unzulässigkeit der Umdeutung eines eindeutig von einer anderen Person als dem Beschuldigten erhobenen Einspruches anlangt, auf das bereits oben zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. März 1979 berufen.

Wurde aber der Einspruch von einer anderen Person als dem beschuldigten Erstbeschwerdeführer erhoben, so kommt die Anwendung der §§ 13 Abs. 3 AVG 1950, § 24 VStG 1950 deshalb nicht in Betracht, weil ein solcher Umstand nicht als Formgebrechen bezeichnet werden kann. Handelt es sich doch bei der Fehlerhaftigkeit einer Eingabe in materieller Beziehung, deren Korrektur zu einer Änderung des Begehrens führen würde, um keinen bloßen Formfehler (vgl. Erkenntnis vom 9. September 1969 Zl. 272/69, Mannlicher-Quell8, Seite 745, 13, 7, g).Wurde aber der Einspruch von einer anderen Person als dem beschuldigten Erstbeschwerdeführer erhoben, so kommt die Anwendung der Paragraphen 13, Absatz 3, AVG 1950, Paragraph 24, VStG 1950 deshalb nicht in Betracht, weil ein solcher Umstand nicht als Formgebrechen bezeichnet werden kann. Handelt es sich doch bei der Fehlerhaftigkeit einer Eingabe in materieller Beziehung, deren Korrektur zu einer Änderung des Begehrens führen würde, um keinen bloßen Formfehler vergleiche , Erkenntnis vom 9. September 1969 Zl. 272/69, Mannlicher-Quell8, Seite 745, 13, 7, g).

Aber auch der weiteren Rüge der Beschwerde, es liege nunmehr eine "Doppelbestrafung" des Erstbeschwerdeführers vor, ist dadurch der Boden entzogen, daß durch den unangefochten gebliebenen Punkt B des Bescheides das Straferkenntnis vom 20. September 1979 behoben wurde, sodaß nur mehr die Strafverfügung vom 3. Mai 1979 gegen den Erstbeschwerdeführer aufrecht ist.

Gingen aber der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom 28. Februar 1980 und der diesbezüglich bestätigende Bescheidteil A 2 des Landeshauptmannes von der zutreffenden Annahme aus, daß gegen die Strafverfügung gegenüber den Erstbeschwerdeführer nur die Zweitbeschwerdeführerin Einspruch erhob, so konnte durch die Zurückweisung eben dieses Einspruches nur die Zweitbeschwerdeführerin, nicht aber der Erstbeschwerdeführer in seinen Rechten verletzt werden, sodaß die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen diesen Bescheid zu Recht zurückgewiesen wurde.

Da es somit der Beschwerde in ihren zulässigen Teilen nicht gelang, die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in den angefochtenen Teilen des Bescheides des Landeshauptmannes vom 9. April 1980 darzutun, war die Beschwerde, insoweit ihr nicht der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da es somit der Beschwerde in ihren zulässigen Teilen nicht gelang, die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in den angefochtenen Teilen des Bescheides des Landeshauptmannes vom 9. April 1980 darzutun, war die Beschwerde, insoweit ihr nicht der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. a und b sowie 51, 53 Abs. 1, letzter Satz VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz 2, Litera b,, 48 Absatz 2, Litera a und b sowie 51, 53 Absatz eins,, letzter Satz VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.

Wien, am 22. Oktober 1980

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001339.X00

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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