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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Ist nur Sachschaden entstanden, haben die im § 4 Abs 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. "Sachschaden" ist dabei ein Schaden, der an einer dem Beschuldigten nicht gebührenden Sache entstanden ist.Ist nur Sachschaden entstanden, haben die im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. "Sachschaden" ist dabei ein Schaden, der an einer dem Beschuldigten nicht gebührenden Sache entstanden ist.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001291.X01Im RIS seit
25.03.2004