RS Vwgh 1980/10/23 3165/78

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Veröffentlicht am 23.10.1980
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Stmk 1968 §4;
BauRallg impl;
B-VG Art119a Abs5 impl;
VwGG §63;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Wurde ein Bauvorhaben in einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH nicht als Gebäude, sondern als sonstiges Bauwerk qualifiziert und wurden, von dieser Qualifikation ausgehend, ergänzende Ermittlungen zur Frage der Vorschreibung eines vergrößerten Abstandes nach § 4 Abs 3 (statt nach § 4 Abs 1) Stmk BauO 1968 für notwendig erklärt, so kann in einem dasselbe Vorhaben betreffenden späteren Beschwerdeverfahren die Gebäudequalifikation des Bauwerkes ohne Änderung der Sachlage und Rechtslage nicht mit Erfolg behauptet werden.Wurde ein Bauvorhaben in einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH nicht als Gebäude, sondern als sonstiges Bauwerk qualifiziert und wurden, von dieser Qualifikation ausgehend, ergänzende Ermittlungen zur Frage der Vorschreibung eines vergrößerten Abstandes nach Paragraph 4, Absatz 3, (statt nach Paragraph 4, Absatz eins,) Stmk BauO 1968 für notwendig erklärt, so kann in einem dasselbe Vorhaben betreffenden späteren Beschwerdeverfahren die Gebäudequalifikation des Bauwerkes ohne Änderung der Sachlage und Rechtslage nicht mit Erfolg behauptet werden.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3 Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978003165.X01

Im RIS seit

19.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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