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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §4;Rechtssatz
Wurde ein Bauvorhaben in einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH nicht als Gebäude, sondern als sonstiges Bauwerk qualifiziert und wurden, von dieser Qualifikation ausgehend, ergänzende Ermittlungen zur Frage der Vorschreibung eines vergrößerten Abstandes nach § 4 Abs 3 (statt nach § 4 Abs 1) Stmk BauO 1968 für notwendig erklärt, so kann in einem dasselbe Vorhaben betreffenden späteren Beschwerdeverfahren die Gebäudequalifikation des Bauwerkes ohne Änderung der Sachlage und Rechtslage nicht mit Erfolg behauptet werden.Wurde ein Bauvorhaben in einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH nicht als Gebäude, sondern als sonstiges Bauwerk qualifiziert und wurden, von dieser Qualifikation ausgehend, ergänzende Ermittlungen zur Frage der Vorschreibung eines vergrößerten Abstandes nach Paragraph 4, Absatz 3, (statt nach Paragraph 4, Absatz eins,) Stmk BauO 1968 für notwendig erklärt, so kann in einem dasselbe Vorhaben betreffenden späteren Beschwerdeverfahren die Gebäudequalifikation des Bauwerkes ohne Änderung der Sachlage und Rechtslage nicht mit Erfolg behauptet werden.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3 Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003165.X01Im RIS seit
19.11.2003