RS Vwgh 2007/4/24 2006/11/0130

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG-GV 1997 §6 Abs1 Z6;
FSG-GV 1997 §6;
FSG-GV 1997 §7 Abs2 Z1;
FSG-GV 1997 §8 Abs1;

Rechtssatz

Weist eine Person, welche über eine befristete Lenkberechtigung für die Klasse F verfügte und einen Antrag auf Verlängerung gestellt hat, auf beiden Augen (mit Korrektur) jeweils einen Visus von 0,1 auf, und zwar unverändert seit über zehn Jahren, so verfügt diese Person im Hinblick auf ihren Visus auf beiden Augen über eine mangelnde Sehschärfe gemäß § 6 Abs. 1 Z. 6 iVm § 7 Abs. 2 Z. 1 FSG-GV 1997 und scheidet eine Eignung auch im Wege des § 8 Abs. 1 FSG-GV 1997 wegen des Nichtvorliegens der geforderten Sehschärfe selbst mit Korrektur aus. Damit liegt eine gravierende Behinderung dieser Person iSd § 6 FSG-GV 1997 vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110130.X01

Im RIS seit

17.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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