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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §13 Abs2;Rechtssatz
Das Wesen der Bewertung eines Wirtschaftsgutes zu einem bestimmten Stichtag besteht grundsätzlich darin, daß nur solche Umstände zu berücksichtigen sind, die den Wert des zu bewertenden Wirtschaftsgutes am jeweiligen Stichtag tatsächlich beeinflussen. Die ErtragsAUSSICHTEN einer Gesellschaft beruhen wesensmäßig auf Prognosen, nicht aber auf bereits feststehenden Ergebnissen. Bei Schätzung der Ertagsaussichten sind aber auch Kenntnisse zu verwerten, die die Abgabenbehörde erst während des Ermittlungsverfahrens erlangt, soweit sie am Stichtag bereits prognostizierbar waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003447.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013