RS Vwgh 1980/10/27 3447/78

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Veröffentlicht am 27.10.1980
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §13 Abs2;
BewG 1955 §71;
  1. BewG 1955 § 13 heute
  2. BewG 1955 § 13 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. BewG 1955 § 13 gültig von 01.01.2016 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  4. BewG 1955 § 13 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BewG 1955 § 71 gültig von 18.07.1987 bis 30.11.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993

Rechtssatz

Das Wesen der Bewertung eines Wirtschaftsgutes zu einem bestimmten Stichtag besteht grundsätzlich darin, daß nur solche Umstände zu berücksichtigen sind, die den Wert des zu bewertenden Wirtschaftsgutes am jeweiligen Stichtag tatsächlich beeinflussen. Die ErtragsAUSSICHTEN einer Gesellschaft beruhen wesensmäßig auf Prognosen, nicht aber auf bereits feststehenden Ergebnissen. Bei Schätzung der Ertagsaussichten sind aber auch Kenntnisse zu verwerten, die die Abgabenbehörde erst während des Ermittlungsverfahrens erlangt, soweit sie am Stichtag bereits prognostizierbar waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978003447.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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