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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §36 Abs1;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 36 Abs 1 BDG 1979 richtet sich ausschließlich an die für die Geschäftseinteilung der Dienststelle zuständigen Organe, ein subjektives Recht des Beamten kann aus ihr nicht abgeleitet werden.Die Vorschrift des Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 richtet sich ausschließlich an die für die Geschäftseinteilung der Dienststelle zuständigen Organe, ein subjektives Recht des Beamten kann aus ihr nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980003140.X01Im RIS seit
12.01.2004Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011