Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Seiler, Dr. Schubert und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, in der Beschwerdesache des Dr. W H in G, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, Albrechtgasse 3/II, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Dienstaufsichtsangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Graz.
Am 18. März 1980 verfügte der Dienststellenleiter des Beschwerdeführers in einer an den stellvertretenden Leiter der Präsidialabteilung gerichteten schriftlichen Weisung auf Antrag des Leiters der Verwaltungspolizeilichen Abteilung und im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuß der sonstigen Bediensteten, daß der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf seine Aktenrückstände ab 1. April 1980 nicht mehr zum Journaldienst und zum Inspektionsdienst, auch nicht im Vertretungsfall, einzuteilen sei. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer nach der Rückkehr von einem Kuraufenthalt am 24. März 1980 zur Kenntnis gebracht. In seinem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 1. April 1980 nahm der Beschwerdeführer ausführlich zur Frage seiner Aktenrückstände Stellung und wies ferner darauf hin, daß die gegenständliche Verfügung des Dienststellenleiters einer monatlichen Gehaltsminderung bis zu 10.000,-- S gleichkomme. Eine solche Gehaltsminderung sei seines Wissens noch nie in einem gesetzmäßig durchgeführten Disziplinarverfahren verhängt worden. Selbst wenn, was er bezweifle, seinerseits eine tadelnswerte Fehlleistung vorliegen sollte, stelle die verhängte Maßnahme eine ganz unverhältnismäßige Härte dar. Abschließend bat der Beschwerdeführer, die in Rede stehende Verfügung des Polizeidirektors zu prüfen und für den Fall, daß nach Auffassung der belangten Behörde die herangezogenen Entscheidungsgrundlagen nicht zuträfen oder die gegenständliche Entscheidung nicht rechtfertigten, diese aufzuheben.
In der am 8. Oktober 1980 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Säumnisbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, daß ihm bis zum 7. Oktober 1980 auf seine Eingabe vom 1. April 1980 keinerlei Reaktion seitens der belangten Behörde bekanntgegeben worden sei. Die belangte Behörde habe daher durch mehr als sechs Monate ihre Entscheidungspflicht verletzt. Als Beschwerdepunkt wird geltend gemacht, daß der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Ableistung der Journal- und Inspektionsdienste, so wie alle übrigen rechtskundigen Beamten der Bundespolizeidirektion Graz, sowie in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Das Beschwerdebegehren geht dahin, der Verwaltungsgerichtshof wolle die Verfügung des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Graz vom 18. März 1980 aufheben und dahingehend abändern, daß der Beschwerdeführer in Zukunft zu Journaldiensten und zum Inspektionsdienst einzuteilen sei.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Nach Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.Nach Artikel 132, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.
Im gegenständlichen Fall wurde die belangte Behörde vom Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 1. April 1980 als Dienstaufsichtsbehörde angerufen. Die vom Beschwerdeführer begehrte Maßnahme der belangten Behörde hätte aber nicht durch Erlassung eines Bescheides, sondern nur im Wege der Erteilung einer Weisung an den Dienststellenleiter des Beschwerdeführers erfolgen können. Schon aus diesem Grunde kann nicht gesagt werden, daß durch den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 1. April 1980 eine Verpflichtung der belangten Behörde zur Erlassung eines Bescheides ausgelöst worden sei. Davon abgesehen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß, sofern nicht besondere Vorschriften ausdrücklich anderes anordnen, niemandem ein Anspruch auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde eingeräumt ist (vgl. die Beschlüsse vom 2. April 1958, Slg. N. F. Nr. 4628/A, vom 7. November 1979, Zl. 1932/79, und vom 19. Dezember 1979, Zlen. 3218, 3250/79).Im gegenständlichen Fall wurde die belangte Behörde vom Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 1. April 1980 als Dienstaufsichtsbehörde angerufen. Die vom Beschwerdeführer begehrte Maßnahme der belangten Behörde hätte aber nicht durch Erlassung eines Bescheides, sondern nur im Wege der Erteilung einer Weisung an den Dienststellenleiter des Beschwerdeführers erfolgen können. Schon aus diesem Grunde kann nicht gesagt werden, daß durch den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 1. April 1980 eine Verpflichtung der belangten Behörde zur Erlassung eines Bescheides ausgelöst worden sei. Davon abgesehen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß, sofern nicht besondere Vorschriften ausdrücklich anderes anordnen, niemandem ein Anspruch auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde eingeräumt ist vergleiche , die Beschlüsse vom 2. April 1958, Slg. N. F. Nr. 4628/A, vom 7. November 1979, Zl. 1932/79, und vom 19. Dezember 1979, Zlen. 3218, 3250/79).
Erwähnt sei noch, daß der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu folgen vermag. Entgegen seiner Auffassung kann aus der Vorschrift des § 36 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, die besagt, daß jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen ist, keinesfalls ein subjektives Recht des Beamten auf Mehrleistungen abgeleitet werden. Dazu kommt, daß sich die Vorschrift ausschließlich an die für die Geschäftseinteilung der Dienststelle zuständigen Organe richtet.Erwähnt sei noch, daß der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu folgen vermag. Entgegen seiner Auffassung kann aus der Vorschrift des Paragraph 36, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, die besagt, daß jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen ist, keinesfalls ein subjektives Recht des Beamten auf Mehrleistungen abgeleitet werden. Dazu kommt, daß sich die Vorschrift ausschließlich an die für die Geschäftseinteilung der Dienststelle zuständigen Organe richtet.
Aus dem bereits oben angeführten Grund mußte die vorliegende Beschwerde jedoch mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückgewiesen werden.Aus dem bereits oben angeführten Grund mußte die vorliegende Beschwerde jedoch mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückgewiesen werden.
Wien, am 27. Oktober 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980003140.X00Im RIS seit
12.01.2004Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011