RS Vwgh 2007/4/24 2004/05/0288

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

ABGB §825;
BauO Krnt 1996 §10 Abs1 litb;
BauRallg;
VwRallg;
WEG 1975 §14 idF 1993/800;

Rechtssatz

§ 10 Abs. 1 lit. b Krnt BauO 1996 liegt ua der Gedanke zu Grunde, Verfahren, die zu Baubewilligungen führen, welche mangels Eigentümerzustimmung aus Gründen des Privatrechts nicht realisiert werden könnten, grundsätzlich zu vermeiden (siehe dazu die Quellenangaben im Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0214). Darin trug der VwGH der mit dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz geschaffenen Änderung des § 14 WEG 1975 Rechnung und gelangte zum Ergebnis, dass im Falle der außerordentlichen Verwaltung der Beschluss der Mehrheit samt qualifizierter Untätigkeit der Minderheit das Zustimmungserfordernis für ein Bauansuchen suppliert. Der OGH berief sich in seinem Beschluss vom 31. März 2003, 5 Ob 42/03 t, ausdrücklich auf diese Judikatur des VwGH und ergänzte, dass auch durch eine erfolglose Tätigkeit der Minderheit (Bekämpfung der Mehrheitsentscheidung durch die Minderheit bei Gericht) ein liquider Nachweis der Zustimmung iSd Rechtsprechung des VwGH gegeben ist; für einen Ersatz der Zustimmung durch Gerichtsentscheidung (im streitigen Rechtsweg) gebe es keine Rechtsgrundlage. (Hier: Da somit dem Zustimmungserfordernis iSd § 10 Krnt BauO 1996 entsprochen worden sei, erteilten die Baubehörden die bekämpfte Baubewilligung. Die Beschwerdeführerin hat aber schon vor der Baubehörde erster Instanz vorgebracht, dass der - unbestritten - wirksame Mehrheitsbeschluss und damit die Zustimmung iSd § 10 Krnt BauO 1996 durch den in einer späteren Eigentümerversammlung gefassten Mehrheitsbeschluss, sohin vor aufrechter Erledigung der Baubewilligung, widerrufen worden sei. Über die Relevanz des behaupteten Widerrufs im Bauverfahren hat der OGH keine Aussage getroffen. Der Widerruf entfaltete keine Relevanz im Zivilprozess und hätte auch keinen Klagegrund (für die Klage auf Zustimmung) gebildet, sondern hätte im außerstreitigen Verfahren bekämpft werden müssen.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050288.X01

Im RIS seit

30.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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