RS Vwgh 1980/10/28 1369/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1980
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;

Rechtssatz

Die Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung des Bestandes einer Dienstbarkeit wegen Unzuständigkeit (Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges) steht einer allfälligen Antragstellung des Antragsgegners auf Feststellung des Nichtbestandes dieser Dienstbarkeit nicht entgegen. Der Antragsgegner ist durch den Zurückweisungsbescheid daher in seinen Rechten nicht verletzt und demzufolge nicht zur Erhebung einer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid berechtigt. Dies folgt aus der Erwägung, dass ein Verfahrensrecht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weiter gehen kann als das dahinterstehende Recht in der Sache, das im Verwaltungsverfahren durchgesetzt werden soll (Hinweis E 7.6.1971, VwSlg 8032 A/1971).

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001369.X01

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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