RS Vwgh 2007/4/24 2006/05/0262

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/10/0153 E 22. November 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 73 Abs. 2 AVG in der Fassung der AVG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 158/1998, genügt ein "überwiegendes Verschulden" der Behörde an der Verzögerung; es ist somit - gegebenenfalls - das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050262.X01

Im RIS seit

30.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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