Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §117 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des JH in S, vertreten durch Dr. Franz Kleinszig, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, Unterer Platz 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25. Februar 1980, Zl. 8Wa- 144/1/80, betreffend Zurückweisung von Anträgen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei:
Wassergenossenschaft Z, vertreten durch HF in S, dieser vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 19), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im 1. Spruchabsatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das weitere Aufwandersatzbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1962 wurde der mitbeteiligten Partei von der örtlichen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde erster Instanz (in der Folge: Behörde) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage (Quellfassung, Hochbehälter und Wasserleitung) und die Nutzung einer bestimmten Quelle bewilligt, deren Schüttung damals 0,5 l/s betrug. Die Festlegung eines engeren Quellschutzgebietes (Radius 30 m vom Quellschlitz) und eines weiteren Quellschutzgebietes (ab dem engeren Schutzgebiet in einem Umkreis von 100 m) erfolgte durch Bescheid der Behörde vom 7. Jänner 1970 derart, daß ein über der erwähnten Quelle gelegener Teich, der später vom Beschwerdeführer erworben wurde, darin zu liegen kam. Mit Bescheid der Behörde vom 31. August 1970 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von vier Teichen anstelle der zwei bestehenden (von ihm mittlerweile erworbenen) erteilt.
Im Mai 1972 teilte die mitbeteiligte Partei der Behörde mit, daß die Schüttung der Quelle der Wasserversorgungsanlage nachgelassen bzw. gänzlich ausgelassen habe, zwischen Quellfassung und Hochbehälter trete im engeren Quellschutzgebiet Wasser aus, sodaß vermutet werde, daß sich die Quelle einen neuen Weg gesucht habe; die mitbeteiligte Partei ersuchte deshalb die Behörde, um Bewilligung der Vornahme von Grabarbeiten im engeren Quellschutzgebiet zur Behebung dieser Schadensstelle. Der Beschwerdeführer sprach sich gegen diesen Bewilligungsantrag mit der Begründung aus, durch die Grabarbeiten könnte seine die Fischteiche speisende Quelle angezapft werden und dadurch seine Fischzuchtanlage Schaden erleiden. Außerdem bestünde Gefahr, daß die Grabungen in unmittelbarer Nähe des Dammes ein Durchsickern des Wassers aus dem darüber befindlichen Fischteich bewirkten; er stellte für den Fall der Bewilligung der Grabarbeiten Schadenersatzansprüche.
Die Behörde erteilte mit Bescheid vom 8. Juni 1972 der mitbeteiligten Partei unter Berufung auf die §§ 9 Abs. 2, 85, 98 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 unter Bindung an verschiedene Vorschreibungen die Bewilligung, Grabarbeiten im engeren Quellschutzgebiet zum Zwecke der Instandsetzung der Wasserversorgungsanlage, und zwar Aufgraben der Rohrleitung vom Hochbehälter bis zur Quellfassung durchzuführen, ordnete an, daß sich die Instandsetzung auf das der mitbeteiligten Partei im Bewilligungsbescheid aus 1962 festgestellte Ausmaß der Wasserschüttung von 0,5 l/s zu beschränken habe und sprach aus, daß die mitbeteiligte Partei für jede über dieses Maß hinausgehende gewonnene Wasserschüttung, die nachweislich von den die Teiche des Beschwerdeführers speisenden Quellen stamme, den Beschwerdeführer schadlos zu halten habe; die Behörde wies in diesem Bescheid die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die geplanten Grabarbeiten unter Hinweis auf die erteilte Bewilligung ab und anerkannte die Entschädigungsforderungen gemäß § 26 Abs. 2 WRG 1959 soweit, als durch die der mitbeteiligten Partei bewilligten Maßnahmen das Maß der wiedergewonnenen Quellschüttung 0,5 l/s übersteigt und diese Wassermenge nachweislich von den Quellen stammt, die die Teichanlage des Beschwerdeführers speisen.Die Behörde erteilte mit Bescheid vom 8. Juni 1972 der mitbeteiligten Partei unter Berufung auf die Paragraphen 9, Absatz 2, 85, 98 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 unter Bindung an verschiedene Vorschreibungen die Bewilligung, Grabarbeiten im engeren Quellschutzgebiet zum Zwecke der Instandsetzung der Wasserversorgungsanlage, und zwar Aufgraben der Rohrleitung vom Hochbehälter bis zur Quellfassung durchzuführen, ordnete an, daß sich die Instandsetzung auf das der mitbeteiligten Partei im Bewilligungsbescheid aus 1962 festgestellte Ausmaß der Wasserschüttung von 0,5 l/s zu beschränken habe und sprach aus, daß die mitbeteiligte Partei für jede über dieses Maß hinausgehende gewonnene Wasserschüttung, die nachweislich von den die Teiche des Beschwerdeführers speisenden Quellen stamme, den Beschwerdeführer schadlos zu halten habe; die Behörde wies in diesem Bescheid die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die geplanten Grabarbeiten unter Hinweis auf die erteilte Bewilligung ab und anerkannte die Entschädigungsforderungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 soweit, als durch die der mitbeteiligten Partei bewilligten Maßnahmen das Maß der wiedergewonnenen Quellschüttung 0,5 l/s übersteigt und diese Wassermenge nachweislich von den Quellen stammt, die die Teichanlage des Beschwerdeführers speisen.
Im November 1973 begehrte der Beschwerdeführer von der Behörde die sofortige Einstellung der von der mitbeteiligten Partei in unmittelbarer Nähe der die Teiche speisenden Quelle in Durchführung begriffenen Grabarbeiten durch einstweilige Verfügung mit der Begründung, daß die im Gange befindlichen Arbeiten nicht, wie von der mitbeteiligten Partei behauptet, der Säuberung der Quellfassung dienten, sondern der Erschließung neuer Quellvorkommen. Mit Bescheid vom 27. Juni 1974 wurde dieser Antrag von der Behörde unter Berufung auf die §§ 106 und 122 WRG 1959 mit der Begründung abgewiesen, daß die Grabarbeiten, wie sich der Referent der Behörde für Wasserrecht an Ort und Stelle selbst überzeugt habe, lediglich der Instandsetzung der beschädigten Quellfassungen dienten.Im November 1973 begehrte der Beschwerdeführer von der Behörde die sofortige Einstellung der von der mitbeteiligten Partei in unmittelbarer Nähe der die Teiche speisenden Quelle in Durchführung begriffenen Grabarbeiten durch einstweilige Verfügung mit der Begründung, daß die im Gange befindlichen Arbeiten nicht, wie von der mitbeteiligten Partei behauptet, der Säuberung der Quellfassung dienten, sondern der Erschließung neuer Quellvorkommen. Mit Bescheid vom 27. Juni 1974 wurde dieser Antrag von der Behörde unter Berufung auf die Paragraphen 106 und 122 WRG 1959 mit der Begründung abgewiesen, daß die Grabarbeiten, wie sich der Referent der Behörde für Wasserrecht an Ort und Stelle selbst überzeugt habe, lediglich der Instandsetzung der beschädigten Quellfassungen dienten.
Sämtliche vorgenannten Bescheide waren bereits in Rechtskraft erwachsen, als der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 1975 die Behörde verständigte, daß seit dem 30. März 1975 der Wasserstand, in der Teichanlage um 4 cm und um weitere 2 cm gesunken sei und beim Überlauf aus dem Hochbehälter der mitbeteiligten Partei 5 bis 6 l Wasser/s austrete, und er die Meinung äußerte, daß diese Erscheinungen auf die Grabarbeiten im letzten Jahr, durch welche die Wasserader seiner den Teich speisenden Quelle angezapft worden sei, verursacht worden sei; gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer; daß ihm die für die Fischzuchtanlage notwendige Wassermenge, wie er sie seinerzeit besessen habe, wieder zur Verfügung gestellt werde (in der Folge: Antrag 1).
In der Verhandlung vom 9. Juli 1976, die von der Behörde anberaumt worden war, weil die Quelle, welche die Teichanlage des Beschwerdeführers gespeist hatte, damals fast zur Gänze versiegt war, beantragte der Beschwerdeführer, durch einfache Grabarbeiten (Herstellung eines Schlitzes in einer Breite von ca. 40 cm) im Bereiche der im Jahre 1973 von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Grabarbeiten den Abfluß der Quellen, die früher die Teichanlage gespeist haben, zur Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei festzustellen (in der Folge: Antrag 2).
Mit einer schriftlichen Bekanntgabe vom 7. November 1978 an die Behörde detaillierte und bezifferte der Beschwerdeführer seine seit dem 27. Mai 1975, dem Tag der Grabungsarbeiten, erlittenen Schäden und stellte den Antrag, diesen bisher erlittenen Schaden in Höhe von S 148.857,-- festzustellen, der mitbeteiligten Partei den Ersatz dieses Betrages binnen 14 Tagen aufzutragen, und weiters den Schaden, den der Beschwerdeführer künftig erleide, mit jährlich mindestens S 5.000,-- festzustellen (in der Folge: Antrag 3).
Die Behörde entschied mit Bescheid vom 27. Dezember 1979 über diese drei Anträge des Beschwerdeführers wie folgt:
Sie wies Antrag 1 unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 138 WRG 1959 mit der Begründung ab, hinsichtlich der Grabarbeiten der mitbeteiligten Partei könne von einer eigenmächtigen Neuerung nicht gesprochen werden, da der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Durchführung dieser Arbeiten mittels Bescheid ausdrücklich erteilt worden sei; es sei der Nachweis nicht erbracht worden, daß die vermehrte Wasserschüttung bei der Quellfassung der mitbeteiligten Partei ausschließlich aus den die Teichanlage speisenden Quellen stamme, sodaß weder eine Verletzung gesetzlicher Bestimmungen noch eine Verletzung der bescheidmäßigen Verfügung vom 8. Juni 1972 vorliege.Sie wies Antrag 1 unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 138, WRG 1959 mit der Begründung ab, hinsichtlich der Grabarbeiten der mitbeteiligten Partei könne von einer eigenmächtigen Neuerung nicht gesprochen werden, da der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Durchführung dieser Arbeiten mittels Bescheid ausdrücklich erteilt worden sei; es sei der Nachweis nicht erbracht worden, daß die vermehrte Wasserschüttung bei der Quellfassung der mitbeteiligten Partei ausschließlich aus den die Teichanlage speisenden Quellen stamme, sodaß weder eine Verletzung gesetzlicher Bestimmungen noch eine Verletzung der bescheidmäßigen Verfügung vom 8. Juni 1972 vorliege.
Antrag 2 wies die Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 34 WRG 1959 mit der Begründung ab, die beabsichtigten Grabarbeiten widersprächen dem im Schutzgebietsbescheid enthaltenen Verbot der Vertiefung der bestehenden Sohle; außerdem stelle jedes Graben eine Gefahr für die Wasserversorgungsanlage dar.Antrag 2 wies die Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 34, WRG 1959 mit der Begründung ab, die beabsichtigten Grabarbeiten widersprächen dem im Schutzgebietsbescheid enthaltenen Verbot der Vertiefung der bestehenden Sohle; außerdem stelle jedes Graben eine Gefahr für die Wasserversorgungsanlage dar.
Antrag 3 wies die Behörde unter Hinweis auf § 26 Abs. 6 WRG 1959 wegen Unzuständigkeit zurück und verwies den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht mit seinen Forderungen auf den Zivilrechtsweg. Begründend vertrat die Behörde die Ansicht, daß es sich bei dieser Forderung um eine solche gegen einen Wasserberechtigten auf Ersatz des Schadens aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage im Sinne des § 26 Abs. 1 WRG 1959 handle, für welche dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimme.Antrag 3 wies die Behörde unter Hinweis auf Paragraph 26, Absatz 6, WRG 1959 wegen Unzuständigkeit zurück und verwies den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht mit seinen Forderungen auf den Zivilrechtsweg. Begründend vertrat die Behörde die Ansicht, daß es sich bei dieser Forderung um eine solche gegen einen Wasserberechtigten auf Ersatz des Schadens aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, WRG 1959 handle, für welche dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimme.
Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid fristgerecht mit Berufung.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über diese Berufung wie folgt:
I) Im 1. Spruchabsatz änderte sie den bekämpften Bescheid insoweit ab, als die Anträge 1 und 2 nach § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.römisch eins) Im 1. Spruchabsatz änderte sie den bekämpften Bescheid insoweit ab, als die Anträge 1 und 2 nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.
Begründend führte die belangte Behörde zu diesem Teil ihrer Entscheidung aus, den Anträgen 1 und 2 stünden die bereits rechtskräftigen Bescheide vom 8. Juni 1972 und vom 27. Juni 1974 entgegen. Darin seien, wenn auch aus rechtlicher Sicht nicht notwendig, da § 50 WRG 1959 die Instandhaltung als allgemeine wasserwirtschaftliche Verpflichtung sehe, Grabarbeiten zur Instandhaltung der Wasserversorgungsanlage bewilligt worden. Außerdem sei dabei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Einstellung der erwähnten Grabarbeiten auf Grund vorangegangenen Ortsaugenscheins unter gleichzeitiger Überprüfung abgewiesen worden. Dazu sei im Bescheid vom 8. Juni 1972 festgehalten worden, daß für jede über das Maß von 0,5 l/s hinausgehende gewonnene Wasserschüttung, die nachweislich von den die Teiche des Beschwerdeführers speisenden Quellen stamme, Schadenersatz zu leisten sei; unter anderem sei § 26 Abs. 2 WRG 1959 zitiert worden, womit zusätzlich das Nichtrechnen mit irgendwelchen nachteiligen Wirkungen zum Ausdruck gekommen sei.Begründend führte die belangte Behörde zu diesem Teil ihrer Entscheidung aus, den Anträgen 1 und 2 stünden die bereits rechtskräftigen Bescheide vom 8. Juni 1972 und vom 27. Juni 1974 entgegen. Darin seien, wenn auch aus rechtlicher Sicht nicht notwendig, da Paragraph 50, WRG 1959 die Instandhaltung als allgemeine wasserwirtschaftliche Verpflichtung sehe, Grabarbeiten zur Instandhaltung der Wasserversorgungsanlage bewilligt worden. Außerdem sei dabei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Einstellung der erwähnten Grabarbeiten auf Grund vorangegangenen Ortsaugenscheins unter gleichzeitiger Überprüfung abgewiesen worden. Dazu sei im Bescheid vom 8. Juni 1972 festgehalten worden, daß für jede über das Maß von 0,5 l/s hinausgehende gewonnene Wasserschüttung, die nachweislich von den die Teiche des Beschwerdeführers speisenden Quellen stamme, Schadenersatz zu leisten sei; unter anderem sei Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 zitiert worden, womit zusätzlich das Nichtrechnen mit irgendwelchen nachteiligen Wirkungen zum Ausdruck gekommen sei.
II) Im zweiten Spruchsatz wies die belangte Behörde die Berufung im übrigen ab.römisch zwei) Im zweiten Spruchsatz wies die belangte Behörde die Berufung im übrigen ab.
Diesen Teil ihrer Entscheidung begründete die belangte Behörde:
Gemäß § 26 Abs. 1, 2 und 6 WRG 1959 seien Schadenersatzansprüche, die aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entstünden, im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. Im zugrunde liegenden Falle stellten gerade die Probleme um die jeweiligen Quellschüttungen, wenn überhaupt, man beachte § 26 Abs. 4 WRG 1959 und die aufgezeigte Möglichkeit der Änderungen durch Erosion, solche des Bestandes der Wasserbenutzungsanlage dar. Die nunmehr gestellten Schadenersatzforderungen und die damit verbundenen Begehren auf Einholung von Sachverständigengutachten seien daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, 2 und 6 WRG 1959 seien Schadenersatzansprüche, die aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entstünden, im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. Im zugrunde liegenden Falle stellten gerade die Probleme um die jeweiligen Quellschüttungen, wenn überhaupt, man beachte Paragraph 26, Absatz 4, WRG 1959 und die aufgezeigte Möglichkeit der Änderungen durch Erosion, solche des Bestandes der Wasserbenutzungsanlage dar. Die nunmehr gestellten Schadenersatzforderungen und die damit verbundenen Begehren auf Einholung von Sachverständigengutachten seien daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer, in seinem Recht auf Entscheidung über die begehrte Entschädigung gemäß § 117 WRG 1950, in seinem Recht auf Anordnung der Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Änderungen und Erweiterungen der Wasserbenutzungsanlage der mitbeteiligten Partei und Herstellung des vorigen Zustandes gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959, in seinem Recht auf Feststellung des Sachverhaltes unter Anwendung der Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit und in seinem Recht auf Unterbrechung oder Vertagung der Wasserrechtsverhandlung verletzt. Dem Inhalt der Gründe der Beschwerde ist zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer durch den ersten Spruchabsatz des angefochtenen Bescheides auch in seinem Recht verletzt erachtet, daß seine Anträge nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 hiefür nicht vorliegen.Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer, in seinem Recht auf Entscheidung über die begehrte Entschädigung gemäß Paragraph 117, WRG 1950, in seinem Recht auf Anordnung der Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Änderungen und Erweiterungen der Wasserbenutzungsanlage der mitbeteiligten Partei und Herstellung des vorigen Zustandes gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959, in seinem Recht auf Feststellung des Sachverhaltes unter Anwendung der Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit und in seinem Recht auf Unterbrechung oder Vertagung der Wasserrechtsverhandlung verletzt. Dem Inhalt der Gründe der Beschwerde ist zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer durch den ersten Spruchabsatz des angefochtenen Bescheides auch in seinem Recht verletzt erachtet, daß seine Anträge nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 hiefür nicht vorliegen.
Der Beschwerdeführer behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb Aufhebung des Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde zurückzuweisen, ohne jedoch Zurückweisungsgründe vorzutragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in den Gegenschriften erwogen:
Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde sind nicht zu erkennen.
I) Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß es rechtlich verfehlt war, wenn die belangte Behörde meinte, der Prüfung der Anträge 1 und 2 stünde entschiedene Sache im Hinblick auf die Rechtskraft der Bescheide der Behörde vom 8. Juni 1972 und vom 27. Juni 1974 entgegen.römisch eins) Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß es rechtlich verfehlt war, wenn die belangte Behörde meinte, der Prüfung der Anträge 1 und 2 stünde entschiedene Sache im Hinblick auf die Rechtskraft der Bescheide der Behörde vom 8. Juni 1972 und vom 27. Juni 1974 entgegen.
Die Annahme der entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 setzt Identität der Sache voraus. An dieser fehlt es jedoch im Verhältnis zwischen den Anträgen 1 und 2 zum Gegenstand der erwähnten Bescheide der Behörde. In keinem dieser Bescheide wurde eine Entscheidung getroffen, die einen Inhalt hätte, welcher den Anträgen 1 oder 2 entspricht oder die Berechtigung dieser Begehren verneinte. Auch die im Bescheid vom 8. Juni 1972 getroffene Feststellung einer Schadloshaltungspflicht der mitbeteiligten Partei gegenüber dem Beschwerdeführer und die dort ausgesprochene Anerkennung von Entschädigungsforderungen stellt sich nicht als Entscheidung über einen Anspruch dar, die für die Fischzuchtanlage des Beschwerdeführers notwendige Wassermenge zur Verfügung zu stellen.Die Annahme der entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 setzt Identität der Sache voraus. An dieser fehlt es jedoch im Verhältnis zwischen den Anträgen 1 und 2 zum Gegenstand der erwähnten Bescheide der Behörde. In keinem dieser Bescheide wurde eine Entscheidung getroffen, die einen Inhalt hätte, welcher den Anträgen 1 oder 2 entspricht oder die Berechtigung dieser Begehren verneinte. Auch die im Bescheid vom 8. Juni 1972 getroffene Feststellung einer Schadloshaltungspflicht der mitbeteiligten Partei gegenüber dem Beschwerdeführer und die dort ausgesprochene Anerkennung von Entschädigungsforderungen stellt sich nicht als Entscheidung über einen Anspruch dar, die für die Fischzuchtanlage des Beschwerdeführers notwendige Wassermenge zur Verfügung zu stellen.
Dadurch, daß die belangte Behörde die Anträge 1 und 2 unter Berufung auf § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückwies, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wodurch der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf, daß sein Antrag nicht deswegen zurückgewiesen wird, verletzt wurde.Dadurch, daß die belangte Behörde die Anträge 1 und 2 unter Berufung auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückwies, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wodurch der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf, daß sein Antrag nicht deswegen zurückgewiesen wird, verletzt wurde.
Der angefochtene Bescheid war deshalb in seinem 1. Spruchabsatz gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben. II) Durch die Zurückweisung seiner Schadenersatzforderungen laut Antrag 3 erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Sachentscheidung über Entschädigungsansprüche gemäß § 117 WRG 1959 verletzt und behauptet Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit der Begründung, die Behörde wäre zur Entscheidung gemäß § 117 WRG 1959 zuständig gewesen; die Wasserrechtsbehörde hätte jedenfalls über Entschädigungen, die mit dem wasserrechtlichen Verfahren bzw. mit der wasserrechtlichen Erledigung eng zusammenhingen, in der Sache zu entscheiden; in diesem Falle sei der Zivilrechtsweg ausgeschlossen.Der angefochtene Bescheid war deshalb in seinem 1. Spruchabsatz gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben. römisch zwei) Durch die Zurückweisung seiner Schadenersatzforderungen laut Antrag 3 erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Sachentscheidung über Entschädigungsansprüche gemäß Paragraph 117, WRG 1959 verletzt und behauptet Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit der Begründung, die Behörde wäre zur Entscheidung gemäß Paragraph 117, WRG 1959 zuständig gewesen; die Wasserrechtsbehörde hätte jedenfalls über Entschädigungen, die mit dem wasserrechtlichen Verfahren bzw. mit der wasserrechtlichen Erledigung eng zusammenhingen, in der Sache zu entscheiden; in diesem Falle sei der Zivilrechtsweg ausgeschlossen.
Gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 ist die Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen nur in jenen Fällen berufen, für welche das Wasserrechtsgesetz oder die für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften eine solche Verpflichtung ausdrücklich vorgesehen haben. Die Wasserrechtsbehörden sind nur im Falle der bescheidmäßigen Begründung von Zwangsrechten befugt, über Entschädigungsleistungen für die Verletzung (Beschränkung) fremder Rechte abzusprechen oder einen solchen Abspruch der Erledigung einem Nachtragsbescheid vorzubehalten.Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 ist die Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen nur in jenen Fällen berufen, für welche das Wasserrechtsgesetz oder die für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften eine solche Verpflichtung ausdrücklich vorgesehen haben. Die Wasserrechtsbehörden sind nur im Falle der bescheidmäßigen Begründung von Zwangsrechten befugt, über Entschädigungsleistungen für die Verletzung (Beschränkung) fremder Rechte abzusprechen oder einen solchen Abspruch der Erledigung einem Nachtragsbescheid vorzubehalten.
Die im Antrag 3 erhobenen Ansprüche auf Ersatz von Schäden seit dem 27. Mai 1975, dem Tag der Grabungsarbeiten der mitbeteiligten Partei, die also vom Beschwerdeführer aus diesen Grabungsarbeiten abgeleitet wurden, stellen sich schon deshalb nicht, als solche auf Leistung im Sinne des 1. Satzes des § 117 Abs. 1 WRG 1959, über welche die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden hätte, dar, weil diese geltend gemachten Schäden, wie der Beschwerdeführer auch noch in der Beschwerde selbst mehrfach vorbringt (Seite 6, 1. Absatz, Seite 7 Mitte und Seite 8 oben der Beschwerde), auf ohne wasserrechtliche Genehmigung erfolgte, somit bewilligungslose Erweiterungen der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei durch diese zurückzuführen sind. Für bewilligungslose Maßnahmen kommt aber die Begründung von Zwangsrechten und damit die Bestimmung von Entschädigungen gemäß § 117 WRG 1959 nicht in Betracht.Die im Antrag 3 erhobenen Ansprüche auf Ersatz von Schäden seit dem 27. Mai 1975, dem Tag der Grabungsarbeiten der mitbeteiligten Partei, die also vom Beschwerdeführer aus diesen Grabungsarbeiten abgeleitet wurden, stellen sich schon deshalb nicht, als solche auf Leistung im Sinne des 1. Satzes des Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959, über welche die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden hätte, dar, weil diese geltend gemachten Schäden, wie der Beschwerdeführer auch noch in der Beschwerde selbst mehrfach vorbringt (Seite 6, 1. Absatz, Seite 7 Mitte und Seite 8 oben der Beschwerde), auf ohne wasserrechtliche Genehmigung erfolgte, somit bewilligungslose Erweiterungen der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei durch diese zurückzuführen sind. Für bewilligungslose Maßnahmen kommt aber die Begründung von Zwangsrechten und damit die Bestimmung von Entschädigungen gemäß Paragraph 117, WRG 1959 nicht in Betracht.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Ansicht des vor ihr bekämpften Bescheides über die Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über die Schadenersatzansprüche laut Antrag 3 des Beschwerdeführers teilte und die Berufung insoweit abwies.
In diesem Umfang war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.In diesem Umfang war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Bei Beurteilung der gestellten Aufwandersatzansprüche war davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer gemäß § 47 Abs. 1 und 2 lit. a im Zusammenhang mit § 50 VwGG 1965 als obsiegende Partei anzusehen ist, sodaß nur ihm, nicht aber der belangten Behörde und gemäß § 47 Abs. 3 VwGG 1965 auch nicht der mitbeteiligten Partei, ein Anspruch auf Aufwandersatz zusteht.Bei Beurteilung der gestellten Aufwandersatzansprüche war davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 Litera a, im Zusammenhang mit Paragraph 50, VwGG 1965 als obsiegende Partei anzusehen ist, sodaß nur ihm, nicht aber der belangten Behörde und gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VwGG 1965 auch nicht der mitbeteiligten Partei, ein Anspruch auf Aufwandersatz zusteht.
Der Spruch über die Höhe des Aufwandersatzanspruches des Beschwerdeführers gründet sich auf die §§ 48 Abs. 1 lit. a und lit. b, 49 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 59 Abs. 1 und 2 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I/A/1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Darnach beträgt der Schriftsatzaufwand nur S 3.000,--. Ein Anspruch auf Aufwandersatz für Umsatzsteuer aus dem Schriftsatzaufwand besteht im Hinblick darauf nicht, da es sich bei dem Schriftsatzaufwand um einen Pauschbetrag handelt. Der Beschwerdeführer beantragt für 8 % Umsatzsteuer (vom verzeichneten Beschwerdeaufwand von S 4.500,--, somit S 360,--) und Stempel den Betrag von zusammen S 780,--, sodaß er auf diese Weise nur S 420,-- für Stempelgebühren im Sinne des § 48 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 schriftlich und begründet (§ 59 Abs. 2 VwGG 1965) ihm zuzuerkennen beantragt hat; an Stempelgebühren war daher nur dieser, die Gebührenpflicht nicht übersteigende Betrag zuzusprechen. Das Mehrbegehren hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes (S 1.500,--) und der Umsatzsteuer (S 360,- -) war abzuweisen.Der Spruch über die Höhe des Aufwandersatzanspruches des Beschwerdeführers gründet sich auf die Paragraphen 48, Absatz eins, Litera a und Litera b,, 49 Absatz eins, im Zusammenhang mit Paragraph 59, Absatz eins und 2 VwGG 1965 in Verbindung mit "Art". I/A/1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Darnach beträgt der Schriftsatzaufwand nur S 3.000,--. Ein Anspruch auf Aufwandersatz für Umsatzsteuer aus dem Schriftsatzaufwand besteht im Hinblick darauf nicht, da es sich bei dem Schriftsatzaufwand um einen Pauschbetrag handelt. Der Beschwerdeführer beantragt für 8 % Umsatzsteuer (vom verzeichneten Beschwerdeaufwand von S 4.500,--, somit S 360,--) und Stempel den Betrag von zusammen S 780,--, sodaß er auf diese Weise nur S 420,-- für Stempelgebühren im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 schriftlich und begründet (Paragraph 59, Absatz 2, VwGG 1965) ihm zuzuerkennen beantragt hat; an Stempelgebühren war daher nur dieser, die Gebührenpflicht nicht übersteigende Betrag zuzusprechen. Das Mehrbegehren hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes (S 1.500,--) und der Umsatzsteuer (S 360,- -) war abzuweisen.
Wien, am 28. Oktober 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001055.X00Im RIS seit
27.02.2004Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014