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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
GrenzgewässerAbk CSSR 1970 Art1;Rechtssatz
Für die Frage, ob eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft fällt, weil sie ein Grenzgewässer zur CSSR betrifft, ist die Umschreibung des Begriffes "Grenzgewässer" in Art 1 des Vertrages BGBl Nr 106/1970 heranzuziehen. Demnach sind die Staatsgrenze querende Gewässer nur insoweit Grenzgewässer, als an ihnen auf dem Gebiete des einen Vertragsstaates durchgeführte wasserwirtschaftliche Maßnahmen die Wasserverhältnisse auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates wesentlich nachteilig beeinflussen würden (hier: Ablaufgerinne ausFür die Frage, ob eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft fällt, weil sie ein Grenzgewässer zur CSSR betrifft, ist die Umschreibung des Begriffes "Grenzgewässer" in Artikel eins, des Vertrages Bundesgesetzblatt Nr 106 aus 1970, heranzuziehen. Demnach sind die Staatsgrenze querende Gewässer nur insoweit Grenzgewässer, als an ihnen auf dem Gebiete des einen Vertragsstaates durchgeführte wasserwirtschaftliche Maßnahmen die Wasserverhältnisse auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates wesentlich nachteilig beeinflussen würden (hier: Ablaufgerinne aus
einem Teich, daher Zuständigkeit in erster Instanz.......?)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000482.X01Im RIS seit
16.01.2004Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014