TE Vwgh Erkenntnis 1980/10/28 0482/80

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Veröffentlicht am 28.10.1980
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten;

Norm

GrenzgewässerAbk CSSR 1970 Art1;
WRG 1959 §100 Abs1 litd;
  1. WRG 1959 § 100 heute
  2. WRG 1959 § 100 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 100 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 100 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  5. WRG 1959 § 100 gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  6. WRG 1959 § 100 gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 100 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  8. WRG 1959 § 100 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des WS in S, vertreten durch Dr. Ernst Rohrauer, Rechtsanwalt in Wels, Ringstraße 33, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Jänner 1980, Zl. WA-3852/2-1979/Do, betreffend Zuständigkeit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Parteien: J und AW in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. Oktober 1976 wurde dem Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen der §§ 9, 11 - 13, 21, 98, 111 und 112 WRG 1959 die projektgemäße Benützung privater Tagwässer zur Speisung eines Teiches auf dem Grundstück Nr. 870/1 der KG. X unter bestimmten Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt. Die Bezirkshauptmannschaft ging damals auf Grund eines in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 1976 erstatteten Gutachtens eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik davon aus, daß bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die Abflußverhältnisse auf dem unterliegenden Grundstück der Mitbeteiligten nicht wesentlich verändert würden. Aus diesem Gutachten geht ferner hervor, daß damals angenommen wurde, das Vorhaben des Beschwerdeführers habe keinerlei Einfluß auf die Räumungsbedürftigkeit des weiterziehenden und nach ca. 100 m beim Grenzstein II/57 in tschechisches Staatsgebiet einmündenden Abflußgrabens. Als Bauvollendungsfrist für das Vorhaben wurde der 30. November 1979 festgesetzt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. Oktober 1976 wurde dem Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 9, 11, - 13, 21, 98, 111 und 112 WRG 1959 die projektgemäße Benützung privater Tagwässer zur Speisung eines Teiches auf dem Grundstück Nr. 870/1 der KG. römisch zehn unter bestimmten Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt. Die Bezirkshauptmannschaft ging damals auf Grund eines in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 1976 erstatteten Gutachtens eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik davon aus, daß bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die Abflußverhältnisse auf dem unterliegenden Grundstück der Mitbeteiligten nicht wesentlich verändert würden. Aus diesem Gutachten geht ferner hervor, daß damals angenommen wurde, das Vorhaben des Beschwerdeführers habe keinerlei Einfluß auf die Räumungsbedürftigkeit des weiterziehenden und nach ca. 100 m beim Grenzstein II/57 in tschechisches Staatsgebiet einmündenden Abflußgrabens. Als Bauvollendungsfrist für das Vorhaben wurde der 30. November 1979 festgesetzt.

Am 25. Juni 1979 beantragte der Beschwerdeführer die wasserrechtliche Überprüfung des fertiggestellten Vorhabens, worauf die Bezirkshauptmannschaft am 29. August 1979 eine mündliche Überprüfungsverhandlung abhielt. In dieser Verhandlung brachten die Mitbeteiligten unter anderem vor, ihre unmittelbar an der tschechischen Grenze liegende Waldparzelle sei infolge des Teichbaues des Beschwerdeführers im nördlichsten Teil des Ablaufes stark vernäßt, weshalb es erforderlich erscheine, daß sich der Konsenswerber mit dem Zoll in Verbindung setze. Durch den Bau des Teiches sei insbesondere in den letzten Jahren eine Versandung des Gerinnes auch außerhalb der österreichischen Staatsgrenze erfolgt. Es sei daher eine Räumung des Gerinnes auf tschechischem Gebiet auf eine Länge von ca. 8 - 10 m unbedingt erforderlich. Der dieser Verhandlung beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige führte dazu aus, da nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Konsenswerber durch die Bauarbeiten das Ablaufgerinne in größerem Maße als normal mit Sand belastet habe, habe er ein Schreiben an die Finanzlandesdirektion zu richten, um die Räumung des Ablaufgrabens in einer Länge von etwa 8 - 10 m auf tschechischem Gebiet zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer erklärte sich zur Absendung eines derartigen Schreibens bereit, für den Erfolg könne er jedoch keine Garantie übernehmen.

Mit Bescheid vom 21. September 1979 stellte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sodann gemäß §§ 98 und 121 WRG 1959 fest, daß die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung im wesentlichen übereinstimme. Gleichzeitig wurden Abweichungen vom genehmigten Projekt nachträglich bewilligt und dem Beschwerdeführer zur Beseitigung der bei der Überprüfung festgestellten Mängel verschiedene Maßnahmen aufgetragen, darunter auch die Absendung des vom Amtssachverständigen geregten Schreibens an die Finanzlandesdirektion.Mit Bescheid vom 21. September 1979 stellte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sodann gemäß Paragraphen 98 und 121 WRG 1959 fest, daß die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung im wesentlichen übereinstimme. Gleichzeitig wurden Abweichungen vom genehmigten Projekt nachträglich bewilligt und dem Beschwerdeführer zur Beseitigung der bei der Überprüfung festgestellten Mängel verschiedene Maßnahmen aufgetragen, darunter auch die Absendung des vom Amtssachverständigen geregten Schreibens an die Finanzlandesdirektion.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Mitbeteiligten Berufung. Aus Anlaß dieser Berufung behob die belangte Behörde mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 100 WRG 1959 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 21. September 1979 wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz. Begründend bezog sich die belangte Behörde auf § 100 Abs. 1 (lit. d) WRG 1959 und auf Art. 1 lit. b des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen und Maßnahmen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970, und auf den Inhalt der Verhandlungsschriften vom 28. Oktober 1975 und vom 29. August 1979. Aus den bei diesen Verhandlungen getroffenen Feststellungen ergebe sich eindeutig, daß die Anlage des Beschwerdeführers Einfluß auf ein Gewässer ausübe, das die Staatsgrenze quere, zumal es der Amtssachverständige für notwendig befunden habe, daß Räumungsarbeiten am Abflußgraben auf tschechoslowakischem Gebiet durchgeführt würden. Das Verfahren falle somit in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft; die daraus folgende Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft sei von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Eine Nichtigerklärung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 5. Oktober 1976 gemäß § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950 sei allerdings wegen Ablaufes der in § 68 Abs. 5 AVG 1950 festgesetzten Dreijahresfrist nicht mehr möglich.Gegen diesen Bescheid erhoben die Mitbeteiligten Berufung. Aus Anlaß dieser Berufung behob die belangte Behörde mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 100, WRG 1959 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 21. September 1979 wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz. Begründend bezog sich die belangte Behörde auf Paragraph 100, Absatz eins, (Litera d,) WRG 1959 und auf Artikel eins, Litera b, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen und Maßnahmen an den Grenzgewässern, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,, und auf den Inhalt der Verhandlungsschriften vom 28. Oktober 1975 und vom 29. August 1979. Aus den bei diesen Verhandlungen getroffenen Feststellungen ergebe sich eindeutig, daß die Anlage des Beschwerdeführers Einfluß auf ein Gewässer ausübe, das die Staatsgrenze quere, zumal es der Amtssachverständige für notwendig befunden habe, daß Räumungsarbeiten am Abflußgraben auf tschechoslowakischem Gebiet durchgeführt würden. Das Verfahren falle somit in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft; die daraus folgende Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft sei von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Eine Nichtigerklärung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 5. Oktober 1976 gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG 1950 sei allerdings wegen Ablaufes der in Paragraph 68, Absatz 5, AVG 1950 festgesetzten Dreijahresfrist nicht mehr möglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden und seine Aufhebung beantragt wird. Dazu wird ausgeführt, die belangte Behörde könne nach der von ihr selbst im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht nicht die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Bezirkshauptmannschaft sein, weshalb ihr eine Entscheidungsbefugnis nach § 68 AVG 1950 nicht zukomme. Abgesehen davon sei aber die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, im Beschwerdefall sei die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft gegeben, unrichtig, es seien auch keine Feststellungen über den Einfluß der Anlage des Beschwerdeführers im Grenzbereich der CSSR getroffen worden. Außerdem sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Voraussetzungen der von der belangten Behörde angenommenen Unzuständigkeit nicht gewährt worden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden und seine Aufhebung beantragt wird. Dazu wird ausgeführt, die belangte Behörde könne nach der von ihr selbst im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht nicht die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Bezirkshauptmannschaft sein, weshalb ihr eine Entscheidungsbefugnis nach Paragraph 68, AVG 1950 nicht zukomme. Abgesehen davon sei aber die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, im Beschwerdefall sei die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft gegeben, unrichtig, es seien auch keine Feststellungen über den Einfluß der Anlage des Beschwerdeführers im Grenzbereich der CSSR getroffen worden. Außerdem sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Voraussetzungen der von der belangten Behörde angenommenen Unzuständigkeit nicht gewährt worden.

Die belangte Behörde hat im Wege des parallel zur vorliegenden Beschwerde mit Berufung gegen den angefochtenen Bescheid angerufenen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die Mitbeteiligten haben eine Gegenschrift eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Rücksicht auf die Bekämpfung des angefochtenen Bescheides auch mit Berufung ist vorauszuschicken, daß der Instanzenzug im Beschwerdefall unter Bedachtnahme auf Art. 103 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 444/1974 in Verbindung mit Art. VI dieser Novelle und mit §§ 98 ff WRG 1959 erschöpft ist. Die Beschwerde ist daher zulässig (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG).Mit Rücksicht auf die Bekämpfung des angefochtenen Bescheides auch mit Berufung ist vorauszuschicken, daß der Instanzenzug im Beschwerdefall unter Bedachtnahme auf Artikel 103, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974, in Verbindung mit Artikel römisch sechs, dieser Novelle und mit Paragraphen 98, ff WRG 1959 erschöpft ist. Die Beschwerde ist daher zulässig (Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG).

Die Ausführungen der Beschwerde zur angeblichen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides sind jedoch schon deshalb unzutreffend, weil dieser Bescheid nicht in Anwendung des § 68 AVG 1950 erlassen wurde. Die belangte Behörde hat vielmehr mit diesem Bescheid von dem ihr als Berufungsbehörde zustehenden Recht Gebrauch gemacht, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen, was auch eine ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides mit sich bringen kann.Die Ausführungen der Beschwerde zur angeblichen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides sind jedoch schon deshalb unzutreffend, weil dieser Bescheid nicht in Anwendung des Paragraph 68, AVG 1950 erlassen wurde. Die belangte Behörde hat vielmehr mit diesem Bescheid von dem ihr als Berufungsbehörde zustehenden Recht Gebrauch gemacht, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen, was auch eine ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides mit sich bringen kann.

Ausgehend von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt (§ 41 Abs. 1 VwGG 1965), vermag sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsmeinung nicht anzuschließen. Nach § 98 Abs. 1 WRG 1959 ist, sofern in diesem Gesetz keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Nach § 100 Abs. 1 lit. d WRG 1959 ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in erster Instanz für Angelegenheiten zuständig, die Grenzgewässer betreffen und zwischenstaatliche Verhandlungen oder Abkommen erfordern. Für die vorliegende Zuständigkeitsfrage ist daher entscheidend, ob der Beschwerdefall eine Angelegenheit eines Grenzgewässers betrifft und zwischenstaatliche Verhandlungen oder Abkommen erfordert. Dazu findet sich in Art. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970, eine für den Beschwerdefall bedeutsame Umschreibung. Demnach sind Grenzgewässer a) Strecken von Wasserläufen, in denen die Staatsgrenze zwischen den Vertragsstaaten verläuft, und b) die Staatsgrenze querende Gewässer und der Staatsgrenze benachbarte Gewässer, insoweit an ihnen auf dem Gebiete des einen Vertragsstaates durchgeführte wasserwirtschaftliche Maßnahmen die Wasserverhältnisse auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates wesentlich nachteilig beeinflussen würden.Ausgehend von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965), vermag sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsmeinung nicht anzuschließen. Nach Paragraph 98, Absatz eins, WRG 1959 ist, sofern in diesem Gesetz keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Nach Paragraph 100, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in erster Instanz für Angelegenheiten zuständig, die Grenzgewässer betreffen und zwischenstaatliche Verhandlungen oder Abkommen erfordern. Für die vorliegende Zuständigkeitsfrage ist daher entscheidend, ob der Beschwerdefall eine Angelegenheit eines Grenzgewässers betrifft und zwischenstaatliche Verhandlungen oder Abkommen erfordert. Dazu findet sich in Artikel eins, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,, eine für den Beschwerdefall bedeutsame Umschreibung. Demnach sind Grenzgewässer a) Strecken von Wasserläufen, in denen die Staatsgrenze zwischen den Vertragsstaaten verläuft, und b) die Staatsgrenze querende Gewässer und der Staatsgrenze benachbarte Gewässer, insoweit an ihnen auf dem Gebiete des einen Vertragsstaates durchgeführte wasserwirtschaftliche Maßnahmen die Wasserverhältnisse auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates wesentlich nachteilig beeinflussen würden.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß das Ablaufgerinne beim Grenzstein II/57 in tschechisches Gebiet einfließt und somit die Staatsgrenze quert. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob und in welchem Ausmaß die auf österreichischem Gebiet gesetzten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (Bewilligung, Ausführung und Überprüfung des Vorhabens des Beschwerdeführers) die Wasserverhältnisse auf tschechischem Territorium nachteilig beeinflussen. Zur Annahme einer wesentlich nachteiligen Beeinflussung dieser Wasserverhältnisse reicht jedenfalls die Feststellung nicht aus, daß nicht ausgeschlossen werden kann (also nicht einmal feststeht), daß der Konsenswerber durch die Bauarbeiten das Ablaufgerinne in größerem Maße als normal mit Sand belastet hat, und daß dies die Räumung des Ablaufgrabens auf tschechischem Gebiet auf eine Länge von etwa 8 - 10 m erforderlich machen könnte.

In Verkennung der Rechtslage hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Begründung ihrer Unzuständigkeitsentscheidung mit der Schlußfolgerung begnügt, aus den Verhandlungsschriften ergebe sich eindeutig, daß die Anlage des Beschwerdeführers "Einfluß auf ein Gewässer ausübe, das die Staatsgrenze quert". Mit dieser Begründung müßten zahllose grenzüberschreitende Gewässer, an denen im Inland wasserwirtschaftliche Maßnahmen durchgeführt werden, als Grenzgewässer angesehen und den für Grenzgewässer geltenden Zuständigkeitsregeln unterworfen werden; sie läßt aber außer acht, daß die Umschreibung der Grenzgewässer nach Art. 1 lit. b des oben angeführten Vertrages, BGBl. Nr. 106/1970, voraussetzt, daß durch diese Maßnahmen ein wesentlich nachteiliger Einfluß auf die Wasserverhältnisse im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Die hiezu von der belangten Behörde erstmals in ihrer Gegenschrift gemachten Ausführungen, wonach die Anlage des Beschwerdeführers eine Änderung des Flußregimes herbeigeführt hätten, vermögen die fehlenden Erörterungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen.In Verkennung der Rechtslage hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Begründung ihrer Unzuständigkeitsentscheidung mit der Schlußfolgerung begnügt, aus den Verhandlungsschriften ergebe sich eindeutig, daß die Anlage des Beschwerdeführers "Einfluß auf ein Gewässer ausübe, das die Staatsgrenze quert". Mit dieser Begründung müßten zahllose grenzüberschreitende Gewässer, an denen im Inland wasserwirtschaftliche Maßnahmen durchgeführt werden, als Grenzgewässer angesehen und den für Grenzgewässer geltenden Zuständigkeitsregeln unterworfen werden; sie läßt aber außer acht, daß die Umschreibung der Grenzgewässer nach Artikel eins, Litera b, des oben angeführten Vertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,, voraussetzt, daß durch diese Maßnahmen ein wesentlich nachteiliger Einfluß auf die Wasserverhältnisse im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Die hiezu von der belangten Behörde erstmals in ihrer Gegenschrift gemachten Ausführungen, wonach die Anlage des Beschwerdeführers eine Änderung des Flußregimes herbeigeführt hätten, vermögen die fehlenden Erörterungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen.

Die belangte Behörde hat daher dadurch, daß sie aus dem von ihr angenommenen Sachverhalt unzutreffende rechtliche Schlüsse zog, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.Die belangte Behörde hat daher dadurch, daß sie aus dem von ihr angenommenen Sachverhalt unzutreffende rechtliche Schlüsse zog, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieser Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Ersatz der Aufwendungen an den Beschwerdeführer gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542/1977.Die Entscheidung über den Ersatz der Aufwendungen an den Beschwerdeführer gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Wien, am 28. Oktober 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000482.X00

Im RIS seit

16.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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