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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2199/63 E 25. Februar 1964 VwSlg 6250 A/1964 RS 5Stammrechtssatz
Nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Gesetzesauslegung dürfen Rechtsvorschriften nicht so ausgelegt werden, daß das Auslegungsergebnis mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art 18 Abs 1 B-VG in Widerspruch gerät, wonach Verwaltungsbehörden durch das Gesetz nicht zu einem Handeln ermächtigt werden dürfen, das durch das Gesetz inhaltlich nicht hinreichend vorausbestimmt ist.Nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Gesetzesauslegung dürfen Rechtsvorschriften nicht so ausgelegt werden, daß das Auslegungsergebnis mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 18, Absatz eins, B-VG in Widerspruch gerät, wonach Verwaltungsbehörden durch das Gesetz nicht zu einem Handeln ermächtigt werden dürfen, das durch das Gesetz inhaltlich nicht hinreichend vorausbestimmt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000263.X01Im RIS seit
28.11.2003