Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §77;Rechtssatz
Unter Formgebrechen iSd § 85 Abs 2 BAO können nur solche verstanden werden, die aus der Eingabe als solche erkennbar sind. Die unrichtige Bezeichnung des Einschreiters ist kein derartiges Formgebrechen und kann daher auch nicht gem § 85 Abs 2 BAO behoben werden (Hinweis E 21.12.1972, 1429/72). Ein Vertreter kann immer nur als Vertreter jener Person angesehen werden, für die er nach außenhin auftritt. Vertritt er dabei irrtümlich eine Person, der im Abgabenverfahren keine Parteistellung zukommt, so wird dieser Legitimationsmangel nicht dadurch zu einem sanierbaren Formgebrechen, daß der Vertreter auch zur Vertretung der Partei befugt gewesen wäre.Unter Formgebrechen iSd Paragraph 85, Absatz 2, BAO können nur solche verstanden werden, die aus der Eingabe als solche erkennbar sind. Die unrichtige Bezeichnung des Einschreiters ist kein derartiges Formgebrechen und kann daher auch nicht gem Paragraph 85, Absatz 2, BAO behoben werden (Hinweis E 21.12.1972, 1429/72). Ein Vertreter kann immer nur als Vertreter jener Person angesehen werden, für die er nach außenhin auftritt. Vertritt er dabei irrtümlich eine Person, der im Abgabenverfahren keine Parteistellung zukommt, so wird dieser Legitimationsmangel nicht dadurch zu einem sanierbaren Formgebrechen, daß der Vertreter auch zur Vertretung der Partei befugt gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002678.X01Im RIS seit
29.10.1980Zuletzt aktualisiert am
24.02.2010