RS Vwgh 1980/10/29 2220/78

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Veröffentlicht am 29.10.1980
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Wenn bei einer GmbH & Co KG die Heranziehung der mit der Geschäftsführung betrauten GmbH zur Haftung für Abgabenschulden der KG aussichtslos ist, dann kann unmittelbar der Geschäftsführer der GmbH zur diesbezüglichen Haftung herangezogen werden, soweit ihm ein Verschulden iSd § 9 BAO persönlich zurechenbar ist. § 9 BAO sieht keine bestimmte Schuldform vor. Bei Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen darf der Vertreter (§ 80 BAO und § 81 BAO) keine geringere Sorgfalt beobachten als bei Wahrnehmung seiner sonstigen Obliegenheiten (Hinweis E 24.9.1954, 137/52).Wenn bei einer GmbH & Co KG die Heranziehung der mit der Geschäftsführung betrauten GmbH zur Haftung für Abgabenschulden der KG aussichtslos ist, dann kann unmittelbar der Geschäftsführer der GmbH zur diesbezüglichen Haftung herangezogen werden, soweit ihm ein Verschulden iSd Paragraph 9, BAO persönlich zurechenbar ist. Paragraph 9, BAO sieht keine bestimmte Schuldform vor. Bei Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen darf der Vertreter (Paragraph 80, BAO und Paragraph 81, BAO) keine geringere Sorgfalt beobachten als bei Wahrnehmung seiner sonstigen Obliegenheiten (Hinweis E 24.9.1954, 137/52).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002220.X01

Im RIS seit

29.10.1980

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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