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Arbeitsrecht - ArbVGNorm
ArbVG §108Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2343/80 Besprechung in: DRdA 4/5/81, S 328; ÖffD 5/182, S 25 von Stifter;Rechtssatz
Die im § 108 Abs 2 ArbVG vorgesehene Monatsfrist zur Vorlage der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr ist KEINE Fallfrist: Der Betriebsrat kann auch die Ausfolgung von Bilanzen früherer Geschäftsjahre verlangen, wenn eine solche Vorlage seinerzeit unterblieben ist UND die Beurteilung der Wirtschaftslage des Betriebes und seiner Entwicklung auch die Kenntnis der Betriebserfolge vorangegangener Jahre erforderlich macht.Die im Paragraph 108, Absatz 2, ArbVG vorgesehene Monatsfrist zur Vorlage der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr ist KEINE Fallfrist: Der Betriebsrat kann auch die Ausfolgung von Bilanzen früherer Geschäftsjahre verlangen, wenn eine solche Vorlage seinerzeit unterblieben ist UND die Beurteilung der Wirtschaftslage des Betriebes und seiner Entwicklung auch die Kenntnis der Betriebserfolge vorangegangener Jahre erforderlich macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001703.X02Im RIS seit
30.10.2019Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019