RS Vwgh 1980/10/29 1703/80

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Veröffentlicht am 29.10.1980
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Index

Arbeitsrecht - ArbVG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §108
  1. ArbVG § 108 heute
  2. ArbVG § 108 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. ArbVG § 108 gültig von 01.01.2011 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  4. ArbVG § 108 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
  5. ArbVG § 108 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2343/80 Besprechung in: DRdA 4/5/81, S 328; ÖffD 5/182, S 25 von Stifter;

Rechtssatz

Die im § 108 Abs 2 ArbVG vorgesehene Monatsfrist zur Vorlage der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr ist KEINE Fallfrist: Der Betriebsrat kann auch die Ausfolgung von Bilanzen früherer Geschäftsjahre verlangen, wenn eine solche Vorlage seinerzeit unterblieben ist UND die Beurteilung der Wirtschaftslage des Betriebes und seiner Entwicklung auch die Kenntnis der Betriebserfolge vorangegangener Jahre erforderlich macht.Die im Paragraph 108, Absatz 2, ArbVG vorgesehene Monatsfrist zur Vorlage der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr ist KEINE Fallfrist: Der Betriebsrat kann auch die Ausfolgung von Bilanzen früherer Geschäftsjahre verlangen, wenn eine solche Vorlage seinerzeit unterblieben ist UND die Beurteilung der Wirtschaftslage des Betriebes und seiner Entwicklung auch die Kenntnis der Betriebserfolge vorangegangener Jahre erforderlich macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001703.X02

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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