Index
Arbeitsrecht - ArbVGNorm
ArbVG §108Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2343/80 Besprechung in: DRdA 4/5/81, S 328; ÖffD 5/182, S 25 von Stifter;Rechtssatz
Ist in einem Betrieb trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsausschusses ein solcher nicht eingerichtet, so sind die einem solchen Ausschuß zukommenden Befugnisse (hier: Informationsrecht nach § 108 ArbVG) vom Betriebsrat auszuüben.Ist in einem Betrieb trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsausschusses ein solcher nicht eingerichtet, so sind die einem solchen Ausschuß zukommenden Befugnisse (hier: Informationsrecht nach Paragraph 108, ArbVG) vom Betriebsrat auszuüben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001703.X01Im RIS seit
30.10.2019Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019