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Arbeitsrecht - ArbVGNorm
ArbVG §108Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2343/80 Besprechung in: DRdA 4/5/81, S 328; ÖffD 5/182, S 25 von Stifter;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Grossmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde 1) der Firma RG in W, vertreten durch Dr. Sepp Voitl, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Kaiser-Josef-Platz 12, und
2) des Arbeiterbetriebsrates der Bauunternehmung RG in W, vertreten durch den Betriebsratsobmann AM, dieser vertreten durch Mag. jur. Erich Gupfinger, dieser vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Kaisergasse 17, gegen den Bescheid des Einigungsamtes Linz vom 21. Mai 1980, Zl. Re 116/80, betreffend Ausfolgung von Bilanzen (mitbeteiligte Parteien: 1) Arbeiterbetriebsrat der Bauunternehmung RG, vertreten durch den Betriebsratsobmann AM, dieser vertreten durch Mag. jur. Erich Gupfinger, dieser vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Kaisergasse 17, 2) Firma RG, vertreten durch Dr. Sepp Voitl, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Kaiser-Josef-Platz 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm das auf Ausfolgung der Bilanzen der Geschäftsjahre 1974/75 und 1975/76 gerichtete Mehrbegehren abgewiesen wurde.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 3.210,--, der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Zweitbeschwerdeführer stellte am 25. April 1980 beim Einigungsamt Linz den Antrag, die Erstbeschwerdeführerin zu verpflichten, eine Abschrift der Bilanzen für die Geschäftsjahre 1974/1975, 1975/1976 und 1976/1977 einschließlich der entsprechenden Gewinn- und Verlustausweise zu übermitteln und dazu die zum Verständnis erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben, insbesondere die entsprechenden Geschäftsberichte auszufolgen; dies alles binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution. Die Erstbeschwerdeführerin wendete ein, dem Arbeiterbetriebsrat fehle die Legitimation zur Stellung des gegenständlichen Antrages. Für die Stellung des Antrages sei ausschließlich der Betriebsausschuß zuständig, da in ihrem Betrieb ein Arbeiterbetriebsrat und ein Angestelltenbetriebsrat bestehe.Der Zweitbeschwerdeführer stellte am 25. April 1980 beim Einigungsamt Linz den Antrag, die Erstbeschwerdeführerin zu verpflichten, eine Abschrift der Bilanzen für die Geschäftsjahre 1974 aus 1975,, 1975 aus 1976, und 1976 aus 1977, einschließlich der entsprechenden Gewinn- und Verlustausweise zu übermitteln und dazu die zum Verständnis erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben, insbesondere die entsprechenden Geschäftsberichte auszufolgen; dies alles binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution. Die Erstbeschwerdeführerin wendete ein, dem Arbeiterbetriebsrat fehle die Legitimation zur Stellung des gegenständlichen Antrages. Für die Stellung des Antrages sei ausschließlich der Betriebsausschuß zuständig, da in ihrem Betrieb ein Arbeiterbetriebsrat und ein Angestelltenbetriebsrat bestehe.
Mit dem nun bekämpften Bescheid vom 21. Mai 1980 sprach die belangte Behörde nach einem durchgeführten Verfahren aus, daß die Erstbeschwerdeführerin verpflichtet ist, dem Zweitbeschwerdeführer binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution eine Abschrift der Bilanz für das Geschäftsjahr 1976/1977 einschließlich des entsprechenden Gewinn- und Verlustausweises zu übermitteln und dazu die zum Verständnis erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben, insbesondere die entsprechenden Geschäftsberichte auszufolgen. Das auf Ausfolgung von Bilanzen der Geschäftsjahre 1974/1975 und 1975/1976 gerichtete Mehrbegehren wurde gemäß § 108 Abs. 2 ArbVG abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, außer Streit stehe, daß das Geschäftsjahr bei der Erstbeschwerdeführerin jeweils von April bis März des darauf folgenden Jahres laufe, als letzte Bilanz die Steuerbilanz des Jahres 1976/1977 im Oktober 1979 dem Finanzamt vorgelegt worden sei und der Zweitbeschwerdeführer die Ausfolgung der Bilanzen von der Erstbeschwerdeführerin vergeblich verlangt habe. Im Betrieb der Erstbeschwerdeführerin seien dauernd mehr als 70 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der zuletzt stattgefundenen Wahl des Arbeiterbetriebsrates vom 25. und 26. Juni 1979 seien 198 Arbeiter bei der Erstbeschwerdeführerin beschäftigt gewesen, davon 183 wahlberechtigt. Zwischen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat gäbe es praktisch keinen Kontakt, auch nicht in der Frage der Ausfolgung der Bilanzen. Es habe nie eine konstituierende Sitzung des Betriebsausschusses gegeben; es hätten auch keine Wahlen (Obmann und Stellvertreter) des Betriebsausschusses stattgefunden. Keiner der beiden Obmänner der Betriebsräte sei an den anderen wegen der Einberufung einer Betriebsausschußsitzung zur Konstituierung herangetreten. Die gegenständlichen Bilanzen für die Jahre 1974/1975, 1975/1976 und 1976/1977 seien im Oktober oder November 1979 sowohl vom Obmann des Arbeiterbetriebsrates als auch von einem Sekretär der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter verlangt worden. Das Verlangen des Zweitbeschwerdeführers auf Erfüllung der im § 108 Abs. 2 ArbVG normierten Pflicht des Betriebsinhabers sei nicht befristet. Der Zweitbeschwerdeführer könne für das verflossene Geschäftsjahr jederzeit die Ausfolgung der Bilanzen verlangen, sofern nur diese dem Finanzamt vorgelegt worden seien. Aus der Formulierung "alljährlich" und "verflossenes Geschäftsjahr" im § 108 Abs. 2 ArbVG gehe klar hervor, daß der Zweitbeschwerdeführer nur jeweils die Übermittlung der letzten Bilanz verlangen, ein Versäumnis daher nicht in den folgenden Jahren nachgeholt werden könne. Auf diese Überlegung gründe sich die Abweisung hinsichtlich der Geschäftsjahre 1974/1975 und 1975/1976. Zum Einwand der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Antragslegitimation des Zweitbeschwerdeführers sei auf die §§ 113 und 114 ArbVG zu verweisen, die die Zuständigkeit der Belegschaftsorgane für die der Arbeitnehmerschaft durch das Arbeitsverfassungsgesetz gegenüber dem Betriebsinhaber eingeräumten Befugnisse regelten. Nach § 113 Abs. 2 seien unter anderem die wirtschaftlichen Informations- und Interventionsrechte gemäß § 108 ArbVG in Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet sei, diesem zugewiesen. Das Organ Betriebsausschuß entstehe gemäß § 76 ArbVG dann, wenn sich der letzte der beiden Betriebsräte im Betrieb konstituiert habe. Errichtet sei der Betriebsausschuß allerdings erst dann, wenn er sich gemäß den Bestimmungen des § 76 ArbVG konstituiert habe. Die hier entscheidende Frage, ob im Falle der Nichtkonstituierung des Betriebsausschusses die diesem zugewiesenen Kompetenzen auf ein anderes Organ übergingen oder überhaupt nicht vorgenommen werden könnten, sei wohl dahingehend zu beantworten, daß - falls und solange es zu einer Konstituierung nicht gekommen sei - die Zuständigkeit des Betriebsrates bzw. der Betriebsräte auf Grund der Generalklausel des § 113 Abs. 1 ArbVG bestehe. Es wurde der Absicht des Arbeitsverfassungsgesetzes widersprechen, wollte man § 113 Abs. 2 im Sinne einer ausschließlichen Betriebsausschußzuständigkeit sehen; liefe doch diese Ansicht darauf hinaus, daß ein ganzes Paket von wichtigen Befugnissen wegen Nichtbestehens eines handlungsfähigen Organs nicht ausgeübt werden könnte und in durchaus denkbaren Fällen von widerstreitenden Interessen auf Grund der Wahlvorschriften des § 76 Abs. 3 ArbVG eine Minderheit die Wahrnehmung sicherlich wichtiger Interessen der Mehrheit der Arbeitnehmer blockieren könnte. Solange sich daher - aus welchem Grunde auch immer - ein Betriebsausschuß nicht konstituiert habe, stünden die dem Betriebsausschuß zugewiesenen Kompetenzen jedem Betriebsrat zu.Mit dem nun bekämpften Bescheid vom 21. Mai 1980 sprach die belangte Behörde nach einem durchgeführten Verfahren aus, daß die Erstbeschwerdeführerin verpflichtet ist, dem Zweitbeschwerdeführer binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution eine Abschrift der Bilanz für das Geschäftsjahr 1976 aus 1977, einschließlich des entsprechenden Gewinn- und Verlustausweises zu übermitteln und dazu die zum Verständnis erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben, insbesondere die entsprechenden Geschäftsberichte auszufolgen. Das auf Ausfolgung von Bilanzen der Geschäftsjahre 1974 aus 1975, und 1975 aus 1976, gerichtete Mehrbegehren wurde gemäß Paragraph 108, Absatz 2, ArbVG abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, außer Streit stehe, daß das Geschäftsjahr bei der Erstbeschwerdeführerin jeweils von April bis März des darauf folgenden Jahres laufe, als letzte Bilanz die Steuerbilanz des Jahres 1976 aus 1977, im Oktober 1979 dem Finanzamt vorgelegt worden sei und der Zweitbeschwerdeführer die Ausfolgung der Bilanzen von der Erstbeschwerdeführerin vergeblich verlangt habe. Im Betrieb der Erstbeschwerdeführerin seien dauernd mehr als 70 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der zuletzt stattgefundenen Wahl des Arbeiterbetriebsrates vom 25. und 26. Juni 1979 seien 198 Arbeiter bei der Erstbeschwerdeführerin beschäftigt gewesen, davon 183 wahlberechtigt. Zwischen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat gäbe es praktisch keinen Kontakt, auch nicht in der Frage der Ausfolgung der Bilanzen. Es habe nie eine konstituierende Sitzung des Betriebsausschusses gegeben; es hätten auch keine Wahlen (Obmann und Stellvertreter) des Betriebsausschusses stattgefunden. Keiner der beiden Obmänner der Betriebsräte sei an den anderen wegen der Einberufung einer Betriebsausschußsitzung zur Konstituierung herangetreten. Die gegenständlichen Bilanzen für die Jahre 1974 aus 1975,, 1975 aus 1976, und 1976 aus 1977, seien im Oktober oder November 1979 sowohl vom Obmann des Arbeiterbetriebsrates als auch von einem Sekretär der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter verlangt worden. Das Verlangen des Zweitbeschwerdeführers auf Erfüllung der im Paragraph 108, Absatz 2, ArbVG normierten Pflicht des Betriebsinhabers sei nicht befristet. Der Zweitbeschwerdeführer könne für das verflossene Geschäftsjahr jederzeit die Ausfolgung der Bilanzen verlangen, sofern nur diese dem Finanzamt vorgelegt worden seien. Aus der Formulierung "alljährlich" und "verflossenes Geschäftsjahr" im Paragraph 108, Absatz 2, ArbVG gehe klar hervor, daß der Zweitbeschwerdeführer nur jeweils die Übermittlung der letzten Bilanz verlangen, ein Versäumnis daher nicht in den folgenden Jahren nachgeholt werden könne. Auf diese Überlegung gründe sich die Abweisung hinsichtlich der Geschäftsjahre 1974 aus 1975, und 1975 aus 1976,. Zum Einwand der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Antragslegitimation des Zweitbeschwerdeführers sei auf die Paragraphen 113 und 114 ArbVG zu verweisen, die die Zuständigkeit der Belegschaftsorgane für die der Arbeitnehmerschaft durch das Arbeitsverfassungsgesetz gegenüber dem Betriebsinhaber eingeräumten Befugnisse regelten. Nach Paragraph 113, Absatz 2, seien unter anderem die wirtschaftlichen Informations- und Interventionsrechte gemäß Paragraph 108, ArbVG in Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet sei, diesem zugewiesen. Das Organ Betriebsausschuß entstehe gemäß Paragraph 76, ArbVG dann, wenn sich der letzte der beiden Betriebsräte im Betrieb konstituiert habe. Errichtet sei der Betriebsausschuß allerdings erst dann, wenn er sich gemäß den Bestimmungen des Paragraph 76, ArbVG konstituiert habe. Die hier entscheidende Frage, ob im Falle der Nichtkonstituierung des Betriebsausschusses die diesem zugewiesenen Kompetenzen auf ein anderes Organ übergingen oder überhaupt nicht vorgenommen werden könnten, sei wohl dahingehend zu beantworten, daß - falls und solange es zu einer Konstituierung nicht gekommen sei - die Zuständigkeit des Betriebsrates bzw. der Betriebsräte auf Grund der Generalklausel des Paragraph 113, Absatz eins, ArbVG bestehe. Es wurde der Absicht des Arbeitsverfassungsgesetzes widersprechen, wollte man Paragraph 113, Absatz 2, im Sinne einer ausschließlichen Betriebsausschußzuständigkeit sehen; liefe doch diese Ansicht darauf hinaus, daß ein ganzes Paket von wichtigen Befugnissen wegen Nichtbestehens eines handlungsfähigen Organs nicht ausgeübt werden könnte und in durchaus denkbaren Fällen von widerstreitenden Interessen auf Grund der Wahlvorschriften des Paragraph 76, Absatz 3, ArbVG eine Minderheit die Wahrnehmung sicherlich wichtiger Interessen der Mehrheit der Arbeitnehmer blockieren könnte. Solange sich daher - aus welchem Grunde auch immer - ein Betriebsausschuß nicht konstituiert habe, stünden die dem Betriebsausschuß zugewiesenen Kompetenzen jedem Betriebsrat zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Erstbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides unter Zl. 1703/80 erhobene Beschwerde, in der die Antragslegitimation des Zweitbeschwerdeführers bestritten wird. Der Zweitbeschwerdeführer erhob ebenfalls gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides. Er erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in seinem Recht auf Ausfolgung einer Abschrift der Bilanzen für die Jahre 1974/1975 und 1975/1976 gemäß § 108 ArbVG und § 64 BRG verletzt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Erstbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides unter Zl. 1703/80 erhobene Beschwerde, in der die Antragslegitimation des Zweitbeschwerdeführers bestritten wird. Der Zweitbeschwerdeführer erhob ebenfalls gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides. Er erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in seinem Recht auf Ausfolgung einer Abschrift der Bilanzen für die Jahre 1974 aus 1975, und 1975 aus 1976, gemäß Paragraph 108, ArbVG und Paragraph 64, BRG verletzt.
Zu dieser Beschwerde erstattete die Zweitmitbeteiligte eine Gegenschrift. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 108 Abs. 2 ArbVG hat in Betrieben, in denen dauernd mindestens 70 Arbeitnehmer beschäftigt sind, der Betriebsinhaber dem Betriebsrat alljährlich, spätestens einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde, eine Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises zu übermitteln. Dem Betriebsrat sind die zum Verständnis erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben. Gemäß § 113 Abs. 1 ArbVG werden die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß grundsätzlich von den Betriebsräten die der Arbeitnehmerschaft zugestandenen wirtschaftlichen Informations-und Interventionsrechte ausgeübt werden. § 113 Abs. Z 2 ArbVG bestimmt, daß in Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, von Betriebsausschuß die wirtschaftlichen Informations- und Interventionsrechte (§ 108) ausgeübt werden. Die hier erfolgte Zuständigkeitsregelung wurde demnach vom Gesetzgeber dergestalt vorgenommen, daß nur dann der Betriebsausschuß zur Ausübung der wirtschaftlichen Informations- und Interventionsrechte berufen ist, wenn ein Betriebsausschuß errichtet ist, nicht aber schon dann, wenn ein solcher zu errichten gewesen wäre.Gemäß Paragraph 108, Absatz 2, ArbVG hat in Betrieben, in denen dauernd mindestens 70 Arbeitnehmer beschäftigt sind, der Betriebsinhaber dem Betriebsrat alljährlich, spätestens einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde, eine Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises zu übermitteln. Dem Betriebsrat sind die zum Verständnis erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben. Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ArbVG werden die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß grundsätzlich von den Betriebsräten die der Arbeitnehmerschaft zugestandenen wirtschaftlichen Informations-und Interventionsrechte ausgeübt werden. Paragraph 113, Abs. Ziffer 2, ArbVG bestimmt, daß in Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, von Betriebsausschuß die wirtschaftlichen Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 108,) ausgeübt werden. Die hier erfolgte Zuständigkeitsregelung wurde demnach vom Gesetzgeber dergestalt vorgenommen, daß nur dann der Betriebsausschuß zur Ausübung der wirtschaftlichen Informations- und Interventionsrechte berufen ist, wenn ein Betriebsausschuß errichtet ist, nicht aber schon dann, wenn ein solcher zu errichten gewesen wäre.
Nun bestehen zwar im Betrieb der Erstbeschwerdeführerin ein Arbeiter- und ein Angestelltenbetriebsrat; bisher wurde jedoch von diesen Betriebsräten ein Betriebsausschuß im Sinne des § 76 Abs. 3 ArbVG nicht errichtet. § 76 ArbVG, der mit "Betriebsausschuß-Voraussetzung und Errichtung" überschrieben ist, bestimmt im Absatz 1, daß die Gesamtheit der Mitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten den Betriebsausschuß bildet. Die folgenden Absätze dieses Paragraphen regeln die Errichtung des Betriebsausschusses, die insbesondere durch die Wahl seiner Organe, nämlich des Obmannes und dessen Stellvertreters, erfolgt. Solange noch keine Organe für den Betriebsausschuß bestehen, ist er demnach auch nicht als errichtet anzusehen. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Antragslegitimation des Zweitbeschwerdeführers bejahte, da § 113 Abs. 2 ArbVG auf einen errichteten Betriebsausschuß abstellt. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Nun bestehen zwar im Betrieb der Erstbeschwerdeführerin ein Arbeiter- und ein Angestelltenbetriebsrat; bisher wurde jedoch von diesen Betriebsräten ein Betriebsausschuß im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, ArbVG nicht errichtet. Paragraph 76, ArbVG, der mit "Betriebsausschuß-Voraussetzung und Errichtung" überschrieben ist, bestimmt im Absatz 1, daß die Gesamtheit der Mitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten den Betriebsausschuß bildet. Die folgenden Absätze dieses Paragraphen regeln die Errichtung des Betriebsausschusses, die insbesondere durch die Wahl seiner Organe, nämlich des Obmannes und dessen Stellvertreters, erfolgt. Solange noch keine Organe für den Betriebsausschuß bestehen, ist er demnach auch nicht als errichtet anzusehen. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Antragslegitimation des Zweitbeschwerdeführers bejahte, da Paragraph 113, Absatz 2, ArbVG auf einen errichteten Betriebsausschuß abstellt. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Hingegen erweist sich die Beschwerde des zweitbeschwerdeführenden Arbeiterbetriebsrates aus folgenden Erwägungen als berechtigt:
Nach dem Inhalt des bereits im 1. Satz des § 108 Abs. 1 ArbVG allgemein verankerten wirtschaftlichen Informationsrechtes hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat unter anderem auch über die wirtschaftliche Lage des Betriebes Aufschluß zu geben. Wenn nun im Abs. 2 des § 108 dem Betriebsinhaber für die dort näher beschriebenen betrieblichen Einrichtungen (worunter ohne Rücksicht auf den Betriebsgegenstand alle Betriebe fallen, die einen Personalstand von 70 und mehr Dienstnehmer aufweisen) die Verpflichtung auferlegt ist, dem Betriebsrat alljährlich spätestens einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde eine Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises zu übermitteln und ihm die zum Verständnis erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben, so bedeutet dies nach dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers insofern lediglich eine Konkretisierung des schon im Abs. 1 des § 108 generell umschriebenen Informationsrechtes, als der Betriebsrat im Interesse der Ausübbarkeit der ihm in den §§ 108 bis 112 ArbVG übertragenen Mitwirkungsrechte dadurch in die Lage versetzt werden soll, sich einen möglichst umfassenden Einblick in die wirtschaftliche Situation des Betriebes zu verschaffen. Hält man sich den Zweck dieser rechtlich garantierten Informationsmöglichkeit, die im Zusammenhang mit den im § 108 Abs. 1 ArbVG grundgelegten Mitwirkungsrechten des Betriebsrates in den den Betrieb betreffenden wirtschaftlichen Angelegenheiten zu sehen ist vor Augen, so kann nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes die im § 108 Abs. 2 festgelegte Informationspflicht des Betriebsinhabers weder nach dem Ergebnis einer Wortinterpretation und noch weniger bei der hier in besonderer Weise gebotenen teleologischen Auslegung dahin verstanden werden, daß die dort für die Bilanzvorlage vorgesehene Monatsfrist eine Fallfrist bedeute, deren Ablauf den Untergang des korrespondierenden Informationsrechtes des Betriebsrates nach sich zöge. Ebensowenig kann der eben angeführten Regelung nach Ansicht des Gerichtshofes aber auch unterstellt werden, daß sie nicht auch das Recht des Betriebsrates miterfasse, vom Betriebsinhaber durch die Ausfolgung früherer Bilanzen auch über die Geschäftsergebnisse vorangegangener Jahre dann unterrichtet zu werden, wenn - aus welchen Gründen immer - insoweit eine Bilanzvorlage unterblieben ist und die Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung und Lage des Betriebes nicht ohne Kenntnis der Betriebserfolge auch früherer Geschäftsjahre möglich ist.Nach dem Inhalt des bereits im 1. Satz des Paragraph 108, Absatz eins, ArbVG allgemein verankerten wirtschaftlichen Informationsrechtes hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat unter anderem auch über die wirtschaftliche Lage des Betriebes Aufschluß zu geben. Wenn nun im Absatz 2, des Paragraph 108, dem Betriebsinhaber für die dort näher beschriebenen betrieblichen Einrichtungen (worunter ohne Rücksicht auf den Betriebsgegenstand alle Betriebe fallen, die einen Personalstand von 70 und mehr Dienstnehmer aufweisen) die Verpflichtung auferlegt ist, dem Betriebsrat alljährlich spätestens einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde eine Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises zu übermitteln und ihm die zum Verständnis erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben, so bedeutet dies nach dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers insofern lediglich eine Konkretisierung des schon im Absatz eins, des Paragraph 108, generell umschriebenen Informationsrechtes, als der Betriebsrat im Interesse der Ausübbarkeit der ihm in den Paragraphen 108, bis 112 ArbVG übertragenen Mitwirkungsrechte dadurch in die Lage versetzt werden soll, sich einen möglichst umfassenden Einblick in die wirtschaftliche Situation des Betriebes zu verschaffen. Hält man sich den Zweck dieser rechtlich garantierten Informationsmöglichkeit, die im Zusammenhang mit den im Paragraph 108, Absatz eins, ArbVG grundgelegten Mitwirkungsrechten des Betriebsrates in den den Betrieb betreffenden wirtschaftlichen Angelegenheiten zu sehen ist vor Augen, so kann nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes die im Paragraph 108, Absatz 2, festgelegte Informationspflicht des Betriebsinhabers weder nach dem Ergebnis einer Wortinterpretation und noch weniger bei der hier in besonderer Weise gebotenen teleologischen Auslegung dahin verstanden werden, daß die dort für die Bilanzvorlage vorgesehene Monatsfrist eine Fallfrist bedeute, deren Ablauf den Untergang des korrespondierenden Informationsrechtes des Betriebsrates nach sich zöge. Ebensowenig kann der eben angeführten Regelung nach Ansicht des Gerichtshofes aber auch unterstellt werden, daß sie nicht auch das Recht des Betriebsrates miterfasse, vom Betriebsinhaber durch die Ausfolgung früherer Bilanzen auch über die Geschäftsergebnisse vorangegangener Jahre dann unterrichtet zu werden, wenn - aus welchen Gründen immer - insoweit eine Bilanzvorlage unterblieben ist und die Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung und Lage des Betriebes nicht ohne Kenntnis der Betriebserfolge auch früherer Geschäftsjahre möglich ist.
Geht man von diesen rechtlichen Überlegungen aus, so ergibt sich, daß die belangte Behörde offenbar lediglich als Folge einer verfehlten Auslegung des § 108 Abs. 2 ArbVG zu einer Abweisung des sich auf die Ausfolgung auch der Bilanzen für die Geschäftsjahre 1974/75 und 1975/76 beziehenden Mehrbegehrens des Arbeiterbetriebsrates der Bauunternehmung RG gekommen ist.Geht man von diesen rechtlichen Überlegungen aus, so ergibt sich, daß die belangte Behörde offenbar lediglich als Folge einer verfehlten Auslegung des Paragraph 108, Absatz 2, ArbVG zu einer Abweisung des sich auf die Ausfolgung auch der Bilanzen für die Geschäftsjahre 1974/75 und 1975/76 beziehenden Mehrbegehrens des Arbeiterbetriebsrates der Bauunternehmung RG gekommen ist.
Im Umfange dieser Abweisung war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 auf Grund der Beschwerde des Betriebsrates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Im Umfange dieser Abweisung war der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 auf Grund der Beschwerde des Betriebsrates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 und 3 und § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, und 3 und Paragraph 59, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 29. Oktober 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001703.X00Im RIS seit
30.10.2019Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019