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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §103 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖffD 1981/10, S27;Rechtssatz
Dem Disziplinaranwalt kommt nur zur Durchsetzung seiner aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse Beschwerdelegitimation im Sinne des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zu; hingegen fehlt ihm, soweit es um die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung - insbesondere über Schuld und Strafe - geht, als bloßer Organpartei des Verwaltungsverfahren das für die Beschwerdeberechtigung nach dieser Bestimmung notwendige subjektive Recht, dessen Verletzung er vor dem VwGH geltend machen könnte (Besprechung von Walter zu: Die Stellung des Disziplinaranwaltes nach dem BDG, Melichar Festschrift 1983, 411, 435 ff).Dem Disziplinaranwalt kommt nur zur Durchsetzung seiner aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse Beschwerdelegitimation im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu; hingegen fehlt ihm, soweit es um die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung - insbesondere über Schuld und Strafe - geht, als bloßer Organpartei des Verwaltungsverfahren das für die Beschwerdeberechtigung nach dieser Bestimmung notwendige subjektive Recht, dessen Verletzung er vor dem VwGH geltend machen könnte (Besprechung von Walter zu: Die Stellung des Disziplinaranwaltes nach dem BDG, Melichar Festschrift 1983, 411, 435 ff).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001087.X03Im RIS seit
27.02.2004