TE Vwgh Erkenntnis 1980/10/29 0894/80

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Veröffentlicht am 29.10.1980
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Index

Arbeitsrecht - ArbVG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §61
ArbVG §62 Z1
  1. ArbVG § 61 heute
  2. ArbVG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2017
  3. ArbVG § 61 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. ArbVG § 61 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
  1. ArbVG § 62 heute
  2. ArbVG § 62 gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Beachte


Vorgeschichte:
0769/78 E 27.06.1978 VwSlg 9609 A/1978;
3396/78 E 16.10.1979 VwSlg 9945 A/1979;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der prot. Firma W in H, vertreten durch Dr. Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, Grabenweg 3a, gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle beim Einigungsamt Feldkirch vom 7. Februar 1980, Zl. Sch 1/78, betreffend Einstellung des Schlichtungsverfahrens (mitbeteiligte Partei: Arbeiterbetriebsrat der prot. Firma W, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, Bahnhofstraße 14), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die dieselben Parteien betreffenden Beschwerdeakten des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlen 769, 770/78, erledigt mit Erkenntnis vom 27. Juni 1978 und Zl. 3396/78, erledigt mit Erkenntnis vom 16. Oktober 1979 verwiesen. Nach der Aufhebung des Bescheides des Vorsitzenden des Einigungsamtes Feldkirch vom 19. Oktober 1978 beantragte die Beschwerdeführerin am 7. Februar 1980 im Verfahren vor der belangten Behörde die Einstellung des Verfahrens und bezog sich dabei auf ihren am 19. September 1978 eingegangenen an das Einigungsamt Feldkirch gerichteten Schriftsatz (ON. 17). Darin war ausgeführt worden, mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 14. April 1978, Re 14/78-5, habe das Einigungsamt Feldkirch festgestellt, daß die Beschwerdeführerin seit 1. März 1978 keinen Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 ArbVG führe. Gemäß § 62 Z. 1 ArbVG ende die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn der Betrieb dauernd eingestellt werde, weshalb die Tätigkeitsdauer des Antragstellers (nunmehr Mitbeteiligten) mit Ablauf des 28. Februar 1978 beendet sei. Der Abschluß der angestrebten Betriebsvereinbarung sei nicht mehr möglich. In diesem Fall sei auch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle ausgeschlossen, weil diese „zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluß von Betriebsvereinbarungen“ berufen wäre (§ 144 Abs. 1 ArbVG).Zur Vorgeschichte wird auf die dieselben Parteien betreffenden Beschwerdeakten des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlen 769, 770/78, erledigt mit Erkenntnis vom 27. Juni 1978 und Zl. 3396/78, erledigt mit Erkenntnis vom 16. Oktober 1979 verwiesen. Nach der Aufhebung des Bescheides des Vorsitzenden des Einigungsamtes Feldkirch vom 19. Oktober 1978 beantragte die Beschwerdeführerin am 7. Februar 1980 im Verfahren vor der belangten Behörde die Einstellung des Verfahrens und bezog sich dabei auf ihren am 19. September 1978 eingegangenen an das Einigungsamt Feldkirch gerichteten Schriftsatz (ON. 17). Darin war ausgeführt worden, mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 14. April 1978, Re 14/78-5, habe das Einigungsamt Feldkirch festgestellt, daß die Beschwerdeführerin seit 1. März 1978 keinen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG führe. Gemäß Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG ende die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn der Betrieb dauernd eingestellt werde, weshalb die Tätigkeitsdauer des Antragstellers (nunmehr Mitbeteiligten) mit Ablauf des 28. Februar 1978 beendet sei. Der Abschluß der angestrebten Betriebsvereinbarung sei nicht mehr möglich. In diesem Fall sei auch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle ausgeschlossen, weil diese „zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluß von Betriebsvereinbarungen“ berufen wäre (Paragraph 144, Absatz eins, ArbVG).

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. September 1978 (richtig: 7. Februar 1980) auf Einstellung des Schlichtungsverfahrens ab. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Mitbeteiligte habe am 3. Februar 1978 die Errichtung einer Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG zur Vermittlung und allenfalls notwendig werdenden Entscheidung über eine Regelungsstreitigkeit, betreffend einen nach den §§ 97 Abs. 1 Z. 4, 109 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 ArbVG der möglichen Zwangsschlichtung zugänglichen Gegenstand (Sozialplan), beantragt. Unbestritten sei, daß seit 1. März 1978 bei der Beschwerdeführerin kein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 ArbVG mehr vorliege, da der Betrieb ab diesem Zeitpunkt dauernd eingestellt worden sei. Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates habe daher gemäß § 62 Z. 1 ArbVG mit 28. Februar 1978 geendet. Die belangte Behörde vertrete jedoch rechtlich die Auffassung, daß dem Mitbeteiligten Parteistellung weiterhin zuzuerkennen sei, weil Zweck der Betriebsverfassung nach dem Arbeitsverfassungsgesetz die Herbeiführung eines Interessenausgleiches zum Wohl der Arbeit und des Betriebes sei (§ 39 ArbVG). Wenn der Gesetzgeber Betriebsvereinbarungen über Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung (Betriebseinstellung) unter bestimmten Voraussetzungen vorsehe (§ 97 Abs. 1 Z. 4 ArbVG) und sogar die zwangsweise Herbeiführung solcher Betriebsvereinbarungen regle (§ 97 Abs. 2 ArbVG), so könne es nach dem Sinne des Gesetzes nicht angehen, daß die allfällige zwangsweise Herbeiführung solcher Betriebsvereinbarungen dadurch vereitelt werden könne, daß ein Verfahren so lange verzögert werde, bis der Betrieb tatsächlich eingestellt sei. Es müsse daher die Legitimation des Betriebsrates als Nachwirkung seiner Parteistellung, welche er bei Einleitung des Verfahrens gehabt habe, als nach wie vor gegeben angesehen werden.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. September 1978 (richtig: 7. Februar 1980) auf Einstellung des Schlichtungsverfahrens ab. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Mitbeteiligte habe am 3. Februar 1978 die Errichtung einer Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 144, ArbVG zur Vermittlung und allenfalls notwendig werdenden Entscheidung über eine Regelungsstreitigkeit, betreffend einen nach den Paragraphen 97, Absatz eins, Ziffer 4, 109, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, ArbVG der möglichen Zwangsschlichtung zugänglichen Gegenstand (Sozialplan), beantragt. Unbestritten sei, daß seit 1. März 1978 bei der Beschwerdeführerin kein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG mehr vorliege, da der Betrieb ab diesem Zeitpunkt dauernd eingestellt worden sei. Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates habe daher gemäß Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG mit 28. Februar 1978 geendet. Die belangte Behörde vertrete jedoch rechtlich die Auffassung, daß dem Mitbeteiligten Parteistellung weiterhin zuzuerkennen sei, weil Zweck der Betriebsverfassung nach dem Arbeitsverfassungsgesetz die Herbeiführung eines Interessenausgleiches zum Wohl der Arbeit und des Betriebes sei (Paragraph 39, ArbVG). Wenn der Gesetzgeber Betriebsvereinbarungen über Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung (Betriebseinstellung) unter bestimmten Voraussetzungen vorsehe (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG) und sogar die zwangsweise Herbeiführung solcher Betriebsvereinbarungen regle (Paragraph 97, Absatz 2, ArbVG), so könne es nach dem Sinne des Gesetzes nicht angehen, daß die allfällige zwangsweise Herbeiführung solcher Betriebsvereinbarungen dadurch vereitelt werden könne, daß ein Verfahren so lange verzögert werde, bis der Betrieb tatsächlich eingestellt sei. Es müsse daher die Legitimation des Betriebsrates als Nachwirkung seiner Parteistellung, welche er bei Einleitung des Verfahrens gehabt habe, als nach wie vor gegeben angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Einstellung des Schlichtungsverfahrens verletzt. Sie begründet dies im wesentlichen wie in ihrem Einstellungsantrag und führt weiters aus, eine aus § 39 Abs. 1 ArbVG abgeleitete Interpretation aus dem Sinn des Gesetzes könne nicht in Betracht kommen, da dem die Bestimmung des § 62 Z. 1 ArbVG entgegenstehe.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Einstellung des Schlichtungsverfahrens verletzt. Sie begründet dies im wesentlichen wie in ihrem Einstellungsantrag und führt weiters aus, eine aus Paragraph 39, Absatz eins, ArbVG abgeleitete Interpretation aus dem Sinn des Gesetzes könne nicht in Betracht kommen, da dem die Bestimmung des Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG entgegenstehe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen. Der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates wird in den §§ 61 f ArbVG geregelt. Die normale Tätigkeitsdauer (reguläre Funktionsperiode) beträgt nach der Bestimmung des § 61 Abs. 1 drei Jahre. Für den Fall einer Ungültigkeitserklärung der Wahl eines Betriebsrates durch das Einigungsamt auf Grund einer Anfechtung nach § 59 Abs. 1 oder 2 ArbVG trifft das Gesetz im Absatz 2 des § 61 eine Sonderregelung. Darnach führt der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte bis zur Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates, höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten, ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates gemäß § 62 vorzeitig geendet hat.Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates wird in den Paragraphen 61, f ArbVG geregelt. Die normale Tätigkeitsdauer (reguläre Funktionsperiode) beträgt nach der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, drei Jahre. Für den Fall einer Ungültigkeitserklärung der Wahl eines Betriebsrates durch das Einigungsamt auf Grund einer Anfechtung nach Paragraph 59, Absatz eins, oder 2 ArbVG trifft das Gesetz im Absatz 2 des Paragraph 61, eine Sonderregelung. Darnach führt der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte bis zur Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates, höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten, ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates gemäß Paragraph 62, vorzeitig geendet hat.

 

§ 62 ArbVG enthält eine Aufzählung jener Tatbestände, auf Grund deren vor Ablauf des im § 61 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet. Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß eine vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates durch dauernde Einstellung des Betriebes der Beschwerdeführerin mit I. März 1978 eingetreten ist. Damit wurde der gesetzliche Tatbestand des § 62 Z. 1 ArbVG verwirklicht, sodaß die Funktionsperiode des Mitbeteiligten mit 28. Februar 1978 abgelaufen war. Der Ablauf dieser Funktionsperiode bedeutet aber, daß der Betriebsrat damit auch schon kraft Gesetzes zu bestehen aufgehört und jede Befugnis verloren hat, die Interessen der durch ihn vertretenen Belegschaft in den laufenden Angelegenheiten, insbesondere im bereits eingeleiteten Verwaltungsverfahren, weiter wahrzunehmen.Paragraph 62, ArbVG enthält eine Aufzählung jener Tatbestände, auf Grund deren vor Ablauf des im Paragraph 61, Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet. Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß eine vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates durch dauernde Einstellung des Betriebes der Beschwerdeführerin mit römisch eins. März 1978 eingetreten ist. Damit wurde der gesetzliche Tatbestand des Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG verwirklicht, sodaß die Funktionsperiode des Mitbeteiligten mit 28. Februar 1978 abgelaufen war. Der Ablauf dieser Funktionsperiode bedeutet aber, daß der Betriebsrat damit auch schon kraft Gesetzes zu bestehen aufgehört und jede Befugnis verloren hat, die Interessen der durch ihn vertretenen Belegschaft in den laufenden Angelegenheiten, insbesondere im bereits eingeleiteten Verwaltungsverfahren, weiter wahrzunehmen.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (vgl. Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG, S. 252) ist der Betriebsrat der gesetzlich vorgeschriebene Vertreter der Belegschaft. Als solcher ist der Betriebsrat Organ der Belegschaft im Sinne der §§ 38 ff ArbVG, das zum Abschluß von Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 ArbVG in den Angelegenheiten des § 97 Abs. 1 berufen ist. Ebenso ist er zur Vertretung dieser Interessen berechtigt, gemäß § 97 Abs. 2 ArbVG die Entscheidung der Schlichtungsstelle zu beantragen. Die Interessen der Belegschaft können somit ausschließlich durch den Betriebsrat vertreten werden.Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung vergleiche , Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG, S. 252) ist der Betriebsrat der gesetzlich vorgeschriebene Vertreter der Belegschaft. Als solcher ist der Betriebsrat Organ der Belegschaft im Sinne der Paragraphen 38, ff ArbVG, das zum Abschluß von Betriebsvereinbarungen gemäß Paragraph 29, ArbVG in den Angelegenheiten des Paragraph 97, Absatz eins, berufen ist. Ebenso ist er zur Vertretung dieser Interessen berechtigt, gemäß Paragraph 97, Absatz 2, ArbVG die Entscheidung der Schlichtungsstelle zu beantragen. Die Interessen der Belegschaft können somit ausschließlich durch den Betriebsrat vertreten werden.

Die Parteifähigkeit des Betriebsrates im Verfahren vor der Schlichtungsstelle erlischt aber durch die mit dem Ereignis der Betriebseinstellung kraft Gesetzes bewirkte Beendigung der Funktionsperiode des Betriebsrates. Ein Regelungsstreit zum Abschluß einer Betriebsvereinbarung kann daher auch nach Einleitung des Verfahrens durch den Betriebsrat dann nicht mehr fortgesetzt werden, wenn der Betrieb eingestellt wurde.

Daraus folgt, daß die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und damit die Weiterführung des Verwaltungsverfahrens beschlossen hat. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.Daraus folgt, daß die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und damit die Weiterführung des Verwaltungsverfahrens beschlossen hat. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977. Das Mehrbegehren an Ersatz von Stempelgebühren von S 70,-- war abzuweisen, da ein Gebührenanspruch für eine dritte Gleichschrift der Beschwerdeschrift nicht entstanden ist.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Das Mehrbegehren an Ersatz von Stempelgebühren von S 70,-- war abzuweisen, da ein Gebührenanspruch für eine dritte Gleichschrift der Beschwerdeschrift nicht entstanden ist.

Wien, am 29. Oktober 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000894.X00

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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