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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Spricht die Berufungsbehörde über eine im Anmeldungsverfahren nach den §§ 339 und 340 GewO 1973 erhobene Berufung einer Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft meritorisch ab und erhebt die Person, die die Gewerbeanmeldung erstattet hat, dagegen Beschwerde, so ist - im Hinblick auf den Prozeßgegenstand - der betreffenden Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Verfahren vor dem VwGH die Rechtsstellung einer Mitbeteiligten nicht zuzuerkennen.Spricht die Berufungsbehörde über eine im Anmeldungsverfahren nach den Paragraphen 339 und 340 GewO 1973 erhobene Berufung einer Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft meritorisch ab und erhebt die Person, die die Gewerbeanmeldung erstattet hat, dagegen Beschwerde, so ist - im Hinblick auf den Prozeßgegenstand - der betreffenden Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Verfahren vor dem VwGH die Rechtsstellung einer Mitbeteiligten nicht zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001907.X03Im RIS seit
04.12.2003