RS Vwgh 1980/10/31 1907/79

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Veröffentlicht am 31.10.1980
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Spricht die Berufungsbehörde über eine im Anmeldungsverfahren nach den §§ 339 und 340 GewO 1973 erhobene Berufung einer Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft meritorisch ab und erhebt die Person, die die Gewerbeanmeldung erstattet hat, dagegen Beschwerde, so ist - im Hinblick auf den Prozeßgegenstand - der betreffenden Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Verfahren vor dem VwGH die Rechtsstellung einer Mitbeteiligten nicht zuzuerkennen.Spricht die Berufungsbehörde über eine im Anmeldungsverfahren nach den Paragraphen 339 und 340 GewO 1973 erhobene Berufung einer Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft meritorisch ab und erhebt die Person, die die Gewerbeanmeldung erstattet hat, dagegen Beschwerde, so ist - im Hinblick auf den Prozeßgegenstand - der betreffenden Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Verfahren vor dem VwGH die Rechtsstellung einer Mitbeteiligten nicht zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001907.X03

Im RIS seit

04.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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