RS Vwgh 2007/4/24 2006/05/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
beobachten
merken

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §68 Abs4 Z1;
VerG 2002 §30 Abs3;
VerG 2002 §9 Abs1;
VerG 2002 §9 Abs2;

Rechtssatz

Der Vergütungsanspruch des Abwicklers gemäß § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 ist nicht von der Vereinsbehörde festzustellen, da es sich hierbei um keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Abwicklers handelt. (Hier: Mangels einer im Vereinsgesetz 2002 normierten Zuständigkeit der Vereinsbehörde für die Feststellung der vom Abwickler gemäß § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 verlangten vermögensrechtlichen Ansprüche hat daher die Sicherheitsdierktion als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Übereinstimmung mit der Rechtslage den Bescheid der BH gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG als nichtig erklärt, weil die Vereinsbehörde zu einer solchen Feststellung nicht zuständig war.)

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrechtsachliche ZuständigkeitAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050246.X04

Im RIS seit

30.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten