RS Vwgh 2007/4/24 2006/05/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VVG §10 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/05/0260

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, VwSlg 9315 A/1977); dies gilt auch für das Vollstreckungsverfahren nach dem VVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1965, Zl. 1023/64, VwSlg 6693 A/1965).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050259.X03

Im RIS seit

11.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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