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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §64 Abs1;Beachte
* EuGH-Entscheidung: Ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. April 1936, A 1610/35Rechtssatz
Hat eine Strafberufung gegen die in einer Bescheidausfertigung enthaltenen mehreren Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich einiger Verwaltungsübertretungen zur Gänze Erfolg, hinsichtlich anderer aber gar nicht, so ist hinsichtlich der ersteren Verwaltungsübertretungen § 66 Abs 1, hinsichtlich der letzteren aber § 64 Abs 1 und 2 VStG anzuwenden. (Ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. April 1936, A 1610/35)Hat eine Strafberufung gegen die in einer Bescheidausfertigung enthaltenen mehreren Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich einiger Verwaltungsübertretungen zur Gänze Erfolg, hinsichtlich anderer aber gar nicht, so ist hinsichtlich der ersteren Verwaltungsübertretungen Paragraph 66, Absatz eins,, hinsichtlich der letzteren aber Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG anzuwenden. (Ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. April 1936, A 1610/35)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980003096.X01Im RIS seit
23.02.2004