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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §229 Abs1 Z2;Rechtssatz
Neu hervorgekommene Tatsachen sind für die Beurteilung der Identität der Sache - unter dem Gesichtspunkt der Änderung der Rechtslage - nur dann von Belang, wenn auch ihre Berücksichtigung im Vorverfahren - auf Grund der damaligen Rechtslage - zu keinem anderen Sachergebnis hätte führen können, dies aber auf Grund der veränderten Rechtslage möglich ist (im Beschwerdefall: Änderung des § 502 Abs 4 ASVG hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der Vorversicherungszeiten durch die 19. Novelle zum ASVG, BGBl Nr 67/1967).Neu hervorgekommene Tatsachen sind für die Beurteilung der Identität der Sache - unter dem Gesichtspunkt der Änderung der Rechtslage - nur dann von Belang, wenn auch ihre Berücksichtigung im Vorverfahren - auf Grund der damaligen Rechtslage - zu keinem anderen Sachergebnis hätte führen können, dies aber auf Grund der veränderten Rechtslage möglich ist (im Beschwerdefall: Änderung des Paragraph 502, Absatz 4, ASVG hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der Vorversicherungszeiten durch die 19. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 67 aus 1967,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001682.X02Im RIS seit
08.09.2003