RS Vwgh 2007/4/24 2004/05/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §1;
BauO Wr §119a;
BauO Wr §61;
BauO Wr §70 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
GewO 1994 §74;

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Betriebsanlage nach den Bestimmungen der §§ 74 ff Gewerbeordnung genehmigt worden ist, bedingt noch nicht, dass diese Anlage auch nach baurechtlichen Bestimmungen zulässig sein muss (siehe den Nachweis bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften5, 134). Die Prüfung einer Betriebsanlage darauf hin, ob sie den baurechtlichen Vorschriften einschließlich jener über die Widmung der Liegenschaften entspricht, fällt, von hier nicht gegenständlichen Tatbeständen (§ 61 Wr BauO; § 119a Wr BauO) abgesehen, in die Zuständigkeit der Baubehörden; Gewerbebehörden und Baubehörden haben unabhängig voneinander ein Projekt in Orientierung an den von ihnen zu vollziehenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Es besteht auch keine gesetzliche Grundlage dafür, dass die Gewerbebehörde mit ihrer Entscheidung bis zu einer baubehördlichen Genehmigung zuzuwarten hätte (Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage2, Rz. 266).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Baubewilligung BauRallg6sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050285.X02

Im RIS seit

30.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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