RS Vwgh 1980/11/10 2781/80

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Veröffentlicht am 10.11.1980
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Berufungsentscheidung ist inhaltlich rechtswidrig, wenn damit entgegen der Vorschrift des § 44a lit b VStG 1950 die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht richtig bezeichnet wurde (Hinweis E 30.10.1979 949/79).Berufungsentscheidung ist inhaltlich rechtswidrig, wenn damit entgegen der Vorschrift des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht richtig bezeichnet wurde (Hinweis E 30.10.1979 949/79).

Schlagworte

Berufungsbescheid Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980002781.X01

Im RIS seit

04.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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