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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §17;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2567/78 E 27. Februar 1979 RS 1Stammrechtssatz
Gegenstand der Prüfung durch die Behörde ist lediglich die Anmeldungserklärung in Verbindung mit der Ware, auf die sich diese bezog. Fehlen die nach der angemeldeten Produktkategorie vom Gesetz geforderten Eigenschaften (§ 17 Abs 1, § 18 Abs 2 LMG 1975), so ist mit Untersagung ohne Rücksicht darauf vorzugehen, ob die tatsächlichen Eigenschaften der Ware eine Unterstellung unter eine andere Produktkategorie zuließen, hinsichtlich deren alle gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben wären (Hinweis E 6.2.1979, 0965/77).Gegenstand der Prüfung durch die Behörde ist lediglich die Anmeldungserklärung in Verbindung mit der Ware, auf die sich diese bezog. Fehlen die nach der angemeldeten Produktkategorie vom Gesetz geforderten Eigenschaften (Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975), so ist mit Untersagung ohne Rücksicht darauf vorzugehen, ob die tatsächlichen Eigenschaften der Ware eine Unterstellung unter eine andere Produktkategorie zuließen, hinsichtlich deren alle gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben wären (Hinweis E 6.2.1979, 0965/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978002485.X01Im RIS seit
17.09.2003