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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §9 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2293/78 E 23. April 1979 RS 2Stammrechtssatz
Der Verwaltungsbehörde obliegt es, auch im Verfahren nach § 9 Abs 3 LMG 1975 darzutun, welchen Sachverhalt sie als erwiesen annahm und von welchen Gründen sie sich bestimmt sah, dessen Tatbestandsmäßigkeit zu der nach dieser Gesetzesstelle rechtserheblichen Unvereinbarkeit der Angaben mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung zu bejahen.Der Verwaltungsbehörde obliegt es, auch im Verfahren nach Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 darzutun, welchen Sachverhalt sie als erwiesen annahm und von welchen Gründen sie sich bestimmt sah, dessen Tatbestandsmäßigkeit zu der nach dieser Gesetzesstelle rechtserheblichen Unvereinbarkeit der Angaben mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung zu bejahen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978002291.X02Im RIS seit
15.09.2003