RS Vwgh 1980/11/10 2291/78

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Veröffentlicht am 10.11.1980
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82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2293/78 E 23. April 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsbehörde obliegt es, auch im Verfahren nach § 9 Abs 3 LMG 1975 darzutun, welchen Sachverhalt sie als erwiesen annahm und von welchen Gründen sie sich bestimmt sah, dessen Tatbestandsmäßigkeit zu der nach dieser Gesetzesstelle rechtserheblichen Unvereinbarkeit der Angaben mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung zu bejahen.Der Verwaltungsbehörde obliegt es, auch im Verfahren nach Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 darzutun, welchen Sachverhalt sie als erwiesen annahm und von welchen Gründen sie sich bestimmt sah, dessen Tatbestandsmäßigkeit zu der nach dieser Gesetzesstelle rechtserheblichen Unvereinbarkeit der Angaben mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung zu bejahen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002291.X02

Im RIS seit

15.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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