RS Vwgh 1980/11/10 2187/78

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Veröffentlicht am 10.11.1980
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1980/09/24 2173/78 1

Stammrechtssatz

Werden bei einem Einnahmen-Überschußrechner formelle Mängel in der zeitfolgemäßigen Aufzeichnung des Wareneinkaufes sowie die irrtümliche Geltendmachung von Betriebsausgaben festgestellt, die entweder schon im Vorjahr abgesetzt wurden oder fremde Betriebe betreffen, und kommt noch hinzu, daß die Geldbewegungen mehrerer Betriebe über ein und dasselbe Bankkonto geführt werden und daher den einzelnen Betrieben nicht zurechenbar sind, so ist die Abgabenbehörde jedenfalls zur Schätzung berechtigt, wenn der erklärte Wareneinsatz unglaubwürdig ist, und der Abgabepflichtige diesbezüglich keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag. In einem solchen Fall ist für die Schätzungsberechtigung nicht erforderlich, daß Kalkulationsdifferenzen oder tatsächliche

Wareneinsatzverkürzungen und Umsatzverkürzungen festgestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002187.X01

Im RIS seit

10.11.1980
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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