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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 3880/80 E 27. Jänner 1981;Rechtssatz
§ 102 Abs 1 lit b WRG 1959 verweist auf die in § 12 Abs 2 aufgezählten Rechte, darunter das Grundeigentum; demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht an der berührten Liegenschaft zusteht, mangelt somit die Parteieigenschaft. Nach § 102 Abs 3 WRG 1959 sind alle an berührten Liegenschaften dinglich berechtigte, soweit ihnen nicht schon nach Abs 1 Parteistellung zukommt. Beteiligte iSd § 8 AVG 1950, denen gem Abs 4 das Recht zusteht, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, nicht aber das Recht, Einwendungen zu erheben.Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 verweist auf die in Paragraph 12, Absatz 2, aufgezählten Rechte, darunter das Grundeigentum; demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht an der berührten Liegenschaft zusteht, mangelt somit die Parteieigenschaft. Nach Paragraph 102, Absatz 3, WRG 1959 sind alle an berührten Liegenschaften dinglich berechtigte, soweit ihnen nicht schon nach Absatz eins, Parteistellung zukommt. Beteiligte iSd Paragraph 8, AVG 1950, denen gem Absatz 4, das Recht zusteht, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, nicht aber das Recht, Einwendungen zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980003221.X01Im RIS seit
12.01.2004Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014