TE Vwgh Erkenntnis 1980/11/11 3221/80

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Veröffentlicht am 11.11.1980
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §102;
WRG 1959 §107 Abs2;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 107 heute
  2. WRG 1959 § 107 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 107 gültig von 11.08.2001 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  4. WRG 1959 § 107 gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 107 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 107 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 3880/80 E 27. Jänner 1981;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der IS in P, vertreten durch Dr. Emmerich Fritz, Rechtsanwalt in Wien I, Schulerstraße 1 - 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. August 1980, Zl. III/1-20.204-1980, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen eine wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der IS in P, vertreten durch Dr. Emmerich Fritz, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schulerstraße 1 - 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. August 1980, Zl. III/1-20.204-1980, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen eine wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen an dem Grundstück Nr. 579/9, KG. P, welches im Eigentum des Bundes steht und in der Natur einen Hohlweg darstellt, Grunddienstbarkeiten des Geh- und Fahrrechtes zugunsten einer Reihe anderer Grundstücke. Zu den dinglich berechtigten Grundstücken zählen u.a. die Parzelle Nr. 579/11, die mehrheitlich im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, sowie die Parzelle Nr. 579/13, die im Eigentum der HR stand, aber möglicherweise bereits in das Eigentum des Dr. FF übergegangen ist. Wie aus dem der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid hervorgeht, hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit Bescheid vom 19. April. 1978 der HR die wasserrechtliche Bewilligung zur Verrohrung eines offenen Grabens im Bereich der Parzelle Nr. 579/13 auf eine Länge von ca. 35 m unter gleichzeitiger Vorschreibung einiger Auflagen erteilt. Mit Eingabe vom 24. November 1978 hat dann Dr. FF bei der Bezirkshauptmannschaft um wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung des der HR erteilten Wasserrechtes angesucht. Da dieser Antrag keinen Hinweis auf eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 102 WRG 1959 enthielt, wurde diese in der Folge dem Bewilligungsverfahren nicht beigezogen. Mit Bescheid vom 9. Jänner 1979 erteilte die Bezirkshauptmannschaft dem Dr. FF die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der bereits der HR wasserrechtlich bewilligten Anlagen in abgeänderter Form. Die Abänderungen betrafen eine Ausweitung der Verrohrung des offenen Grabens auf ca. 60 m sowie eine Verringerung der Rohrdimension.Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen an dem Grundstück Nr. 579/9, KG. P, welches im Eigentum des Bundes steht und in der Natur einen Hohlweg darstellt, Grunddienstbarkeiten des Geh- und Fahrrechtes zugunsten einer Reihe anderer Grundstücke. Zu den dinglich berechtigten Grundstücken zählen u.a. die Parzelle Nr. 579/11, die mehrheitlich im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, sowie die Parzelle Nr. 579/13, die im Eigentum der HR stand, aber möglicherweise bereits in das Eigentum des Dr. FF übergegangen ist. Wie aus dem der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid hervorgeht, hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit Bescheid vom 19. April. 1978 der HR die wasserrechtliche Bewilligung zur Verrohrung eines offenen Grabens im Bereich der Parzelle Nr. 579/13 auf eine Länge von ca. 35 m unter gleichzeitiger Vorschreibung einiger Auflagen erteilt. Mit Eingabe vom 24. November 1978 hat dann Dr. FF bei der Bezirkshauptmannschaft um wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung des der HR erteilten Wasserrechtes angesucht. Da dieser Antrag keinen Hinweis auf eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 102, WRG 1959 enthielt, wurde diese in der Folge dem Bewilligungsverfahren nicht beigezogen. Mit Bescheid vom 9. Jänner 1979 erteilte die Bezirkshauptmannschaft dem Dr. FF die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der bereits der HR wasserrechtlich bewilligten Anlagen in abgeänderter Form. Die Abänderungen betrafen eine Ausweitung der Verrohrung des offenen Grabens auf ca. 60 m sowie eine Verringerung der Rohrdimension.

Die von der Beschwerdeführerin als "übergangene Partei" gegen diesen Bescheid (nach Eintritt von dessen formeller Rechtskraft) erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 98 WRG 1959 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 195o als unzulässig zurück. Begründend bezog sich die belangte Behörde in erster Linie auf § 42 AVG 1950 in Verbindung mit § 107 Abs. 2 WRG 1959 und die dazu von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes entwickelte Rechtsprechung, wonach der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid auch gegenüber einer übergangenen Partei Rechtswirkungen äußere und diese auf die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche verwiesen werde.Die von der Beschwerdeführerin als "übergangene Partei" gegen diesen Bescheid (nach Eintritt von dessen formeller Rechtskraft) erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 98, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 195o als unzulässig zurück. Begründend bezog sich die belangte Behörde in erster Linie auf Paragraph 42, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz 2, WRG 1959 und die dazu von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes entwickelte Rechtsprechung, wonach der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid auch gegenüber einer übergangenen Partei Rechtswirkungen äußere und diese auf die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche verwiesen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als Partei zugezogen zu werden, sowie in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Sie begründet dies einerseits damit, daß es der Antragsteller unterlassen habe, die Beschwerdeführerin in seinem Antrag als eine jener Personen anzugeben, deren Rechte durch das beabsichtigte Unternehmen berührt werden (§ 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959), sodaß ihre Beiziehung im weiteren Verfahren unterblieben sei, und andererseits damit, daß die Wasserrechtsbehörde auf Grund dieses Antrages fälschlich davon ausgegangen sei, die wasserrechtliche Bewilligung bzw. Änderung beträfe das Grundstück Nr. 579/13. Hinsichtlich dieser Parzelle hätten damals dingliche Rechte Dritter, also auch der Beschwerdeführerin selbst, nicht bestanden; in einem diese Parzelle betreffenden Verfahren komme daher der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zu. In Wahrheit habe das Vorhaben des Antragstellers jedoch gar nicht die Parzelle Nr. 579/13, sondern vielmehr die Parzelle Nr. 579/9 betroffen. Diese tatsächlich gemeinte Parzelle sei aber weder im Antrag noch in der öffentlichen Bekanntmachung der darüber anberaumten Wasserrechtsverhandlung genannt worden. Dadurch seien die aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechte Dritter verletzt worden. Eine derartige Kundmachung sei nicht geeignet, eine Wirkung im Sinne des § 42 AVG 1950 zu entfalten und materielle Rechtskraft eines der Verhandlung folgenden Bewilligungsbescheides zu bewirken. Die belangte Behörde habe diese gravierenden Verfahrensmängel nicht aufgegriffen und dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als Partei zugezogen zu werden, sowie in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Sie begründet dies einerseits damit, daß es der Antragsteller unterlassen habe, die Beschwerdeführerin in seinem Antrag als eine jener Personen anzugeben, deren Rechte durch das beabsichtigte Unternehmen berührt werden (Paragraph 103, Absatz eins, Litera e, WRG 1959), sodaß ihre Beiziehung im weiteren Verfahren unterblieben sei, und andererseits damit, daß die Wasserrechtsbehörde auf Grund dieses Antrages fälschlich davon ausgegangen sei, die wasserrechtliche Bewilligung bzw. Änderung beträfe das Grundstück Nr. 579/13. Hinsichtlich dieser Parzelle hätten damals dingliche Rechte Dritter, also auch der Beschwerdeführerin selbst, nicht bestanden; in einem diese Parzelle betreffenden Verfahren komme daher der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zu. In Wahrheit habe das Vorhaben des Antragstellers jedoch gar nicht die Parzelle Nr. 579/13, sondern vielmehr die Parzelle Nr. 579/9 betroffen. Diese tatsächlich gemeinte Parzelle sei aber weder im Antrag noch in der öffentlichen Bekanntmachung der darüber anberaumten Wasserrechtsverhandlung genannt worden. Dadurch seien die aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechte Dritter verletzt worden. Eine derartige Kundmachung sei nicht geeignet, eine Wirkung im Sinne des Paragraph 42, AVG 1950 zu entfalten und materielle Rechtskraft eines der Verhandlung folgenden Bewilligungsbescheides zu bewirken. Die belangte Behörde habe diese gravierenden Verfahrensmängel nicht aufgegriffen und dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der von der Beschwerdeführerin mit Berufung bekämpfte Bescheid betraf die Parzelle Nr. 579/13 und konnte daher auch nur hinsichtlich dieser Parzelle Rechtskraftwirkung entfalten. Die Beschwerdeführerin behauptet aber nicht, in einem diese Parzelle betreffenden Verfahren Parteistellung zu haben oder in Anspruch zu nehmen. Sie beruft sich zur Begründung ihrer behaupteten Parteistellung vielmehr ausdrücklich nur auf das Bestehen einer Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über die Parzelle Nr. 579/9 zugunsten eines in ihrem Mehrheitseigentum stehenden Nachbargrundstückes. Schon deshalb, weil die Parzelle Nr. 579/9 von dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid nicht betroffen war, konnte die Beschwerdeführerin somit durch die Zurückweisung ihrer Berufung in ihren Rechten nicht verletzt werden.

Dazu kommt, daß sich die behauptete Parteistellung der Beschwerdeführerin nach dem Beschwerdevorbringen auch für ein die Parzelle Nr. 579/9 betreffendes Verfahren nicht bejahen ließe. Für die Begründung der Parteistellung der Beschwerdeführerin und damit für ihre Berechtigung zur Erhebung einer Berufung gemäß § 63 AVG 1950 (vgl. dazu Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S. 414) käme nur § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 in Betracht, wonach Parteien diejenigen sind, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten. Daß die vom Antragsteller beabsichtigte Verrohrung eines offenen Grabens eine Leistung, Duldung oder Unterlassung der Servitutsberechtigten und damit eine Beschränkung von deren Rechtsbereich bei Ausübung des Geh- und Fahrrechtes mit sich bringt, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen; auch enthält die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz ausgesprochene Bewilligung der Verrohrung nach dem Vorbringen keinen derartigen Ausspruch. Der im § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 enthaltene ausdrückliche Hinweis auf die in § 12 Abs. 2 WRG 1959 aufgezählten Rechte schränkt den Kreis der "sonst berührten Rechte" auf rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum ein. Demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht AN der berührten Liegenschaft zusteht, mangelt somit die Parteieigenschaft nach § 102 WRG 1959 (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 9. Februar 1967, Zl. 1212/66 und 1579/66, vom 23. Februar 1968, Zl. 129/68, und vom 10. März 1975, Slg. Nr. 8781/A). Nach § 102 Abs. 3 WRG 1959 sind alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigte, soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt, Beteiligte im Sinne des § 8 AVG 1950, denen gemäß Abs. 4 das Recht zusteht, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, nicht aber das Recht, Einwendungen zu erheben. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführerin auch in einem die Parzelle Nr. 579/9 betreffenden Verfahren Parteistellung nicht zugekommen wäre.Dazu kommt, daß sich die behauptete Parteistellung der Beschwerdeführerin nach dem Beschwerdevorbringen auch für ein die Parzelle Nr. 579/9 betreffendes Verfahren nicht bejahen ließe. Für die Begründung der Parteistellung der Beschwerdeführerin und damit für ihre Berechtigung zur Erhebung einer Berufung gemäß Paragraph 63, AVG 1950 vergleiche , dazu Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S. 414) käme nur Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 in Betracht, wonach Parteien diejenigen sind, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten. Daß die vom Antragsteller beabsichtigte Verrohrung eines offenen Grabens eine Leistung, Duldung oder Unterlassung der Servitutsberechtigten und damit eine Beschränkung von deren Rechtsbereich bei Ausübung des Geh- und Fahrrechtes mit sich bringt, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen; auch enthält die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz ausgesprochene Bewilligung der Verrohrung nach dem Vorbringen keinen derartigen Ausspruch. Der im Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 enthaltene ausdrückliche Hinweis auf die in Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 aufgezählten Rechte schränkt den Kreis der "sonst berührten Rechte" auf rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum ein. Demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht AN der berührten Liegenschaft zusteht, mangelt somit die Parteieigenschaft nach Paragraph 102, WRG 1959 vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 9. Februar 1967, Zl. 1212/66 und 1579/66, vom 23. Februar 1968, Zl. 129/68, und vom 10. März 1975, Slg. Nr. 8781/A). Nach Paragraph 102, Absatz 3, WRG 1959 sind alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigte, soweit ihnen nicht schon nach Absatz eins, Parteistellung zukommt, Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950, denen gemäß Absatz 4, das Recht zusteht, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, nicht aber das Recht, Einwendungen zu erheben. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführerin auch in einem die Parzelle Nr. 579/9 betreffenden Verfahren Parteistellung nicht zugekommen wäre.

Selbst dann aber, wenn der Beschwerdeführerin in dem im Beschwerdefall abgeführten Wasserrechtsverfahren entgegen den obigen Ausführungen Parteistellung zugekommen wäre, wäre die belangte Behörde mit der Zurückweisung ihrer Berufung nicht rechtswidrig vorgegangen. Die belangte Behörde hat dazu im angefochtenen Bescheid zutreffend auf die übereinstimmende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Slg. Nr. 3246/1957 und Nr. 5884/1961) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 2. Februar 1978, Zl. 2484/76, u.a.) Bezug genommen, wonach § 107 Abs. 2 WRG 195 die Rechtskraftwirkung eines wasserrechtlichen Bescheides auch gegenüber einer übergangenen Partei normiert. Für Nachteile, die eine übergangene Partei erleidet, haftet demnach der Wasserberechtigte, der die Partei der Wasserrechtsbehörde nicht bekanntgegeben hat, doch kann der in Rechtskraft erwachsene Bescheid durch die übergangene Partei nicht mit Berufung bekämpft werden.Selbst dann aber, wenn der Beschwerdeführerin in dem im Beschwerdefall abgeführten Wasserrechtsverfahren entgegen den obigen Ausführungen Parteistellung zugekommen wäre, wäre die belangte Behörde mit der Zurückweisung ihrer Berufung nicht rechtswidrig vorgegangen. Die belangte Behörde hat dazu im angefochtenen Bescheid zutreffend auf die übereinstimmende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , Slg. Nr. 3246 aus 1957, und Nr. 5884 aus 1961,) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , Erkenntnis vom 2. Februar 1978, Zl. 2484/76, u.a.) Bezug genommen, wonach Paragraph 107, Absatz 2, WRG 195 die Rechtskraftwirkung eines wasserrechtlichen Bescheides auch gegenüber einer übergangenen Partei normiert. Für Nachteile, die eine übergangene Partei erleidet, haftet demnach der Wasserberechtigte, der die Partei der Wasserrechtsbehörde nicht bekanntgegeben hat, doch kann der in Rechtskraft erwachsene Bescheid durch die übergangene Partei nicht mit Berufung bekämpft werden.

Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen hat. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren abzuweisen.Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen hat. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am 11. November 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980003221.X00

Im RIS seit

12.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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