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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
BStG 1921 §4 Abs2 letzter Satz;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2822/80Rechtssatz
Das am 1.10.1925 geltende Bundesgesetz vom 8.7.1921, betreffend die Bundesstraßen, BGBl. Nr. 387, aber auch die in § 4 Abs 2 letzter Satz dieses Gesetzes erwähnte Vorschriften für die früheren Reichsstraßen bieten keinen Hinweis dafür, dass der Landschaftsschutz gegenüber Maßnahmen der Herstellung und der Instandhaltung von Bundesstraßen der Materie der Straßenangelegenheiten selbst zugerechnet worden sei. Die Wahrnehmung des Landschaftsschutzes ist daher auch gegenüber Maßnahmen der Herstellung und/oder Instandhaltung von Bundesstraßen nicht Bundessache in Gesetzgebung oder Vollziehung und somit im Sinne der Auslegungshilfe des § 1 Abs 3 LSchG auch nicht vorweg dem Geltungsbereich dieses Gesetzes entzogen.Das am 1.10.1925 geltende Bundesgesetz vom 8.7.1921, betreffend die Bundesstraßen, BGBl. Nr. 387, aber auch die in Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz dieses Gesetzes erwähnte Vorschriften für die früheren Reichsstraßen bieten keinen Hinweis dafür, dass der Landschaftsschutz gegenüber Maßnahmen der Herstellung und der Instandhaltung von Bundesstraßen der Materie der Straßenangelegenheiten selbst zugerechnet worden sei. Die Wahrnehmung des Landschaftsschutzes ist daher auch gegenüber Maßnahmen der Herstellung und/oder Instandhaltung von Bundesstraßen nicht Bundessache in Gesetzgebung oder Vollziehung und somit im Sinne der Auslegungshilfe des Paragraph eins, Absatz 3, LSchG auch nicht vorweg dem Geltungsbereich dieses Gesetzes entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980002821.X02Im RIS seit
12.01.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019