Index
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
BStG 1971 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2822/80Rechtssatz
Durch § 1 Abs 3 LSchG wird nicht ausgedrückt, dass schon deshalb, weil Maßnahmen aus einem Gesichtspunkt unter die Gesetzgebung- oder Vollziehungszuständigkeit des Bundes fallen, diese Maßnahmen dem Geltungsbereich des Landschaftsschutzgesetzes entrückt seien; es wird durch diese Erklärung vielmehr zum Ausdruck gebracht und damit klargestellt, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers ist, in die erwähnten Zuständigkeitsbereiche des Bundes einzugreifen, um solcherart eine Auslegung der einzelnen Vorschriften des Gesetzes hintanzuhalten, die einen Eingriff in eine vorhandene Bundeskompetenz darstellen würde.Durch Paragraph eins, Absatz 3, LSchG wird nicht ausgedrückt, dass schon deshalb, weil Maßnahmen aus einem Gesichtspunkt unter die Gesetzgebung- oder Vollziehungszuständigkeit des Bundes fallen, diese Maßnahmen dem Geltungsbereich des Landschaftsschutzgesetzes entrückt seien; es wird durch diese Erklärung vielmehr zum Ausdruck gebracht und damit klargestellt, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers ist, in die erwähnten Zuständigkeitsbereiche des Bundes einzugreifen, um solcherart eine Auslegung der einzelnen Vorschriften des Gesetzes hintanzuhalten, die einen Eingriff in eine vorhandene Bundeskompetenz darstellen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980002821.X01Im RIS seit
12.01.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019