RS Vwgh 2007/4/24 2006/05/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §134a Abs2;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 134a Abs. 2 Wr BauO kommt es nicht darauf an, ob, wann und in welcher Verfahrensform tatsächlich ein gewerberechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt wurde. Entscheidend für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 134a Abs. 2 Wr BauO ist allein der Umstand, dass auf die bauliche Anlage mit gewerblicher Nutzung "das gewerbliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt". Die Wr BauO nimmt damit an, dass das Gewerberecht - von dessen rechtmäßigem Vollzug auszugehen ist - einen im Endeffekt gleichen Schutzzustand für die Nachbarn herstellt. Dieser kann auch dann gegeben sein, wenn das Gewerberecht in gleichheitskonformer Weise in bestimmten Typen von Fällen auf Verfahren mit Parteistellung der Nachbarn verzichtet (vgl. VfSlg. 14512/1996 und 17165/2004). Daher kommt es für die Anwendbarkeit des § 134a Abs. 2 Wr BauO nicht darauf an, ob dem Nachbarn im tatsächlich durchgeführten gewerberechtlichen Verfahren Parteistellung zukam oder nicht.

Schlagworte

GewerberechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050005.X05

Im RIS seit

01.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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