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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §125 Abs3;Rechtssatz
Soll eine Eintragung im Wasserbuch berichtigt werden, so ist zunächst zu prüfen, ob diese mit der Rechtslage des Wasserbuchbescheides im Einklang steht. Liegt ein Wasserbuchbescheid nicht vor, ist die Rechtslage an Hand des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides zu prüfen. Die Bindung einer wasserrechtlichen Bewilligung an einen bestimmten Zweck muss aus dem Spruch des Bewilligungsbescheides eindeutig hervorgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980002484.X01Im RIS seit
04.03.2004Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014